Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich - Ausgleich der Rentenrechte

1. Was versteht man unter dem Versorgungsausgleich?

Unter dem Versorgungsausgleich versteht man die gleichmäßige Aufteilung der von den Eheleuten innerhalb der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Während der Ehe bilden die Eheleute nicht nur Vermögenswerte des Haushaltes oder solche, die dem Zugewinnausgleich oder Unterhaltsansprüchen unterfallen, sondern auch Vermögenswerte des Versorgungsausgleichs. Solche Vermögenswerte sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz auseinanderzusetzen.


2. Warum findet ein Versorgungsausgleich statt?

Eine Ehe wird bis zur Trennung der Eheleute als eine Art Solidargemeinschaft geführt. Doch mit der Scheidung fällt dieses Solidaritätsprinzip nicht vollständig weg. Der Versorgungsausgleich ist Ausdruck sog. nachehelicher Solidarität. Die Eheleute sollen auch in der Rente abgesichert sein und das in der Ehe praktizierte Lebensmodell muss sich daher auch auf die Rentenansprüche auswirken. Dies gilt umso mehr, wenn die Eheleute ihre Lebensgestaltung so aufgeteilt haben, dass einer der beiden sich um die Kinder gekümmert hat und dieser damit keiner oder einer geringeren Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, wohingegen der andere seiner Karriere nachgehen konnte und entsprechend mehr für die Rente einzahlen konnte. Um hier Ungerechtigkeiten zu vermeiden, die aus der von den Ehegatten einmal entschiedenen und gelebten Rollenverteilung her resultieren, werden im Rahmen des Versorgungsaugleichs die unterschiedlich erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten hälftig ausgeglichen.

3. Wann findet ein Versorgungsausgleich statt?

Ein Versorgungsausgleich wird bei Eheleuten und entsprechend auch zwischen Lebenspartnern nach § 20 Abs. 1 LPartG durchgeführt, wenn die Lebenspartnerschaft ab 01.01.2005 begründet worden ist. Für Lebenspartnerschaften, die davor eingegangen wurden, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn die Lebenspartner dies rechtzeitig gegenüber dem zuständigen Amtsgericht erklärt haben.
Es kommt für die Durchführung nicht darauf an, ob die Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung noch erwerbstätig sind oder einer oder beide von ihnen bereits in Rente sind. Allerdings findet ein Erwerb von Anwartschaften bei demjenigen Ehegatten, der während der gesamten Ehezeit nur Rentner ist, natürlich nicht mehr statt. Hier kann ggfls. nur die Anwartschaft des anderen Ehegatten, welcher gearbeitet hat, ausgeglichen werden.
Der Versorgungsausgleich findet zwischen geschiedenen Eheleuten statt, vgl. § 1 VersAusglG. Voraussetzung ist also, dass ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde und die Ehe durch rechtskräftigen Scheidungsbeschluss aufgelöst wurde. Auch bei einer Aufhebung der Ehe gemäß § 1314 BGB (z.B. bei Bestimmung zur Ehe durch widerrechtliche Drohung) findet ein Versorgungsausgleich statt, wenn die Durchführung in diesem Fall nicht grob unbillig wäre.
Bei einer Ehedauer von über drei Jahren findet der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren von Amts wegen statt. Das bedeutet, dass der Versorgungsausgleich automatisch, d.h. ohne dass dies extra durch die Eheleute oder den Scheidungsanwalt beantragt werden müsste, durchgeführt wird. Bei einer kürzeren Ehedauer – als drei Jahre – findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn dies von einem der Eheleute beantragt wird. Ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist, besprechen Sie am besten mit Ihrem Scheidungsanwalt. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

4. Wie findet der Versorgungsausgleich statt?

Nachdem die Formulare zum Versorgungsausgleich von beiden Ehegatten im Scheidungsverfahren ausgefüllt wurden, werden diese von den jeweiligen anwaltlichen Vertretern an das Gericht übersandt.

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf klärt auf: „Bei einer einvernehmlichen Scheidung nimmt die Durchführung des Versorgungsausgleichs erfahrungsgemäß am meisten Zeit in Anspruch. Um hier wenig Zeit zu verlieren kann jedoch schon vor Einreichung des Scheidungsverfahrens vorgearbeitet werden. Gerne stellen wir Ihnen bereits – bevor Sie durch das Gericht über Ihren Anwalt dazu aufgefordert werden – das Formular zum Versorgungsausgleich zur Verfügung, so dass Sie bereits vorarbeiten können und das Formular vollständig ausfüllen können. Sie können so bereits das Trennungsjahr dazu nutzen, alle notwendigen Informationen für das Gericht zusammenzusuchen. Zwar muss Ihr ausgefülltes Formular immer noch über das Gericht den Rententrägern zugeleitet werden und das Gericht im Anschluss die ermittelten Ausgleichsansprüche überprüfen, doch wird das Scheidungsverfahren so jedenfalls nicht durch Sie verzögert.“

Das Gericht holt sodann die erforderlichen Auskünfte von den Versorgungsträgern ein. Nachdem diese ihre Auskünfte erteilt haben, überprüft das Gericht, ob ein Ausgleichsanspruch der Ehegatten besteht. Wichtig zu wissen ist, dass der Anspruch nicht gegen den anderen Ehegatten gestellt wird, sondern die Rentenanrechte im Scheidungstermin wechselseitig übertragen werden und der Ausgleichsberechtigte durch die Übertragung von Anrechten eigene Rentenansprüche gegenüber dem Versorgungsträger erhält.

a) Welche Rentenanrechte unterfallen dem Versorgungsausgleich?
Welche Rentenanrechte dem Versorgungsausgleich unterfallen ist in § 2 Versorgungsausgleichsgesetz geregelt.
Danach unterfallen dem Versorgungsausgleich nur solche Anrechte, die

  • bei einem der erfassten Versorgungsträger bestehen,
  • durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind,
  • im In- oder Ausland erworben worden sind,
  • der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen,
  • im Leistungsfall eine Rente auszahlen,
  • dem Ehegatten als Inhaber des Anrechts zuzurechnen sind. 

b) Welche Versorgungsträger sind erfasst?
In § 2 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz ist geregelt, welche Rechte dem Versorgungsausgleich unterliegen. Sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privatrechtliche Anrechte unterliegen dem Versorgungsausgleich. Dies sind Versorgungsanrechte aus:

  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung (Beamte, Richter, Soldaten, Abgeordnete)
  • der betrieblichen Altersversorgung
  • aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge (u.a. private Rentenversicherungen)

c) Welche Rentenanrechte unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich?
Wenn Anrechte bereits im Rahmen des Güterrechts (Zugewinnausgleich) ausgeglichen wurden, dürfen diese nicht nochmal im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Hierzu zählen beispielsweise Kapitallebensversicherungen. Es gilt hier das sog. Verbot der Doppelverwertung. Wenn also ein Bezug zum ehelichen Vermögensrecht besteht, kann es zu Überschneidungen kommen.
Wenn ein Ehegatte durch einen Dritten Versorgungsrechte geschenkt oder vererbt bekommt, unterfallen diese nicht dem Versorgungsausgleich, da es an der Voraussetzung „durch Arbeit oder Vermögen geschaffen“ fehlt.
Darüber hinaus unterfallen Leistungen mit reinem Entschädigungscharakter nicht dem Versorgungsausgleich. Dies sind beispielsweise:

  • Leistungen aus einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Leistungen einer privaten Unfallversicherung, jedenfalls wenn diese nicht als Unfallrente ausgezahlt wird
  • Erhöhungen der Bezüge eines Beamten aufgrund eines Unfalls
  • Blindengelder, Contergan Rente, HIVG-Renten

Leistungen, die der Verhinderung sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit dienen (z.B. Wohngeld, Erziehungsgeld, usw.) unterliegen ebenfalls nicht dem Versorgungsausgleich.

d) Auf welchen Zeitraum kommt es für den Erwerb der Anrechte beim Versorgungsausgleich an?
Für den Versorgungsausgleich kommt es auf den Zeitraum der Ehe an. Es werden hierbei jedoch lediglich volle Monate berücksichtigt. Als Ehezeit gilt daher die Zeit von dem 1. des Monats, in welchem die Eheleute geheiratet haben, bis zum letzten Tag des Monats, welcher der Zustellung des Scheidungsantrages vorangeht. Selbstverständlich geben wir Ihnen für Ihre Scheidung den jeweils geltenden Zeitraum an, so dass Sie diesen nicht selbst berechnen müssen.
Daraus folgt jedoch, dass alle Anrechte, die vor oder nach diesem Zeitraum von den Ehegatten jeweils erworben wurden, im Rahmen des Versorgungsausgleiches nicht berücksichtigt werden! Diese werden nicht ausgeglichen, sondern stehen nur demjenigen Ehegatten zu, der sie erwirtschaftet hat.

e) Gibt es auch einen schuldrechtlichen Ausgleich von Anrechten?
Es ist für den Versorgungsausgleich selbst unerheblich, ob bestimmte Anrechte verfallen oder noch nicht als ausgleichsreif gelten. Alle Anrechte müssen in dem für das Gericht auszufüllenden Formular angegeben werden und werden als Anrechte im Versorgungsausgleich erfasst.
Jedoch kann es sein, dass Versorgungsregelungen vorsehen, dass erst eine bestimmte Wartezeit (beispielsweise 5 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt sein muss, bevor die Versorgung ausgezahlt werden kann. Wenn solche zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder nicht mehr erfüllbar sind, würden diese Anrechte verfallen. Um dies zu vermeiden, gelten diese Anrechte als nicht ausgleichsreif und sind dann auf dem schuldrechtlichen Weg auszugleichen, § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Falls dies bei Ihnen in Betracht kommt, werden wir dies selbstverständlich mit Ihnen besprechen.

5. Kann man die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen?

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Eine einfache formlose Vereinbarung – nur zwischen den Eheleuten – reicht hierfür jedoch nicht aus. Ein Verzicht kann jedoch durch folgende zwei Varianten wirksam zu Stande kommen:

a) Notarielle Beurkundung
Es ist möglich eine Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Notar zu treffen. Hierbei wird die Durchführung des Versorgungsausgleichs entweder vollständig oder gegen eine Ausgleichszahlung von einem an den anderen Ehegatten, ausgeschlossen. Die Vereinbarung wird dann notariell beurkundet und muss dem Gericht vor der Scheidung vorgelegt werden.

Fachanwältin für Familienrecht Livia Scherz rät: „Eine notarielle Protokollierung des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist meistens günstiger, als gedacht. Die Kosten hierfür können Sie bei jedem Notar telefonisch anfragen. Wenn Sie also Ihr Scheidungsverfahren verkürzen möchten, empfehle ich Ihnen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bereits im Trennungsjahr notariell beurkunden zu lassen. Ein solches Vorgehen ist in jedem Fall günstiger, als die Vertretung der Ehegatten durch zwei Rechtsanwälte im Scheidungsverfahren.“

b) Gerichtliche Protokollierung
Eine weitere Variante, den Versorgungsausgleich auszuschließen bietet die gerichtliche Protokollierung. In diesem Fall müssen die Ehegatten beide jeweils durch einen eigenen Scheidungsanwalt gerichtlich vertreten sein. Der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wird im Scheidungstermin erklärt und zu Protokoll genommen. Auch hier findet dann kein Versorgungsausgleich statt.

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät: „Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sollte gut überlegt sein. Da ein solcher Verzicht erhebliche rechtliche Konsequenzen mit sich zieht, sollten Sie sich in jedem Fall im Vorfeld anwaltlich beraten lassen, ob ein solcher Verzicht in Ihrem Fall sinnvoll ist oder nicht, bevor Sie sich zu diesem Schritt entscheiden. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Seite!“

6. Wie hoch sind meine Rentenanwartschaften?

Jeder Versorgungsträger (s.o. 4.b)) ist unterschiedlich aufgebaut. Auch die Wertermittlung erfolgt daher mit unterschiedlichen Bezugsgrößen. Die Berechnung der Werte des auszugleichenden Anrechts erfolgt durch die Versorgungsträger, nachdem das Gericht die Auskünfte bei diesen angefragt hat. Nach § 4 Versorgungsausgleichsgesetz sind die Ehegatten daher zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät: „Wenn ein Ehegatte seine Auskunft nicht erteilt, steht dem anderen Ehegatten auch direkt gegen den betroffenen Versorgungsträger ein Auskunftsanspruch zu. Der Anspruch kann bereits vor Einreichung der Scheidung geltend gemacht werden. Es liegt im Interesse eines jeden Ehegatten, auch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens zu erfahren, welche Anrechte bei dem anderen Ehegatten bestehen, um beurteilen zu können, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Scheidungsantrag gestellt werden soll. Selbstverständlich beraten wir Sie gerne, wann für Sie der richtige Zeitpunkt zur Einreichung der Scheidung ist. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf, am besten über unser kostenloses Scheidung-Online Formular!“

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung „Deutsche Rentenversicherung“ können Sie zudem zu jedem Zeitpunkt einen Antrag auf Überprüfung Ihres Versicherungskontos stellen. Sie finden diesen Antrag auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung unter dem Suchbegriff „Kontenklärung“. Nach Bearbeitung erhalten Sie Auskunft über den aktuellen Stand Ihres Versicherungsverlaufes. Auf Grund der von Ihnen angegebenen Daten wird Ihre Rentenversicherung den Ihnen zustehenden Anspruch berechnen.

 

 

Referatsleiter der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH und Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidung

Expertentipp

Fachanwanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät:

Den Versorgungsausgleich können Sie durch eine gerichtliche Protokollierung des Verzichts ausschließen. Hierfür benötigen Sie und Ihr Ehegatte jeweils einen Anwalt.  Wenn Sie auf den Versorgungsausgleich verzichten möchten, können Sie dies aber auch von einem Notar beurkunden zu lassen. Dies verursacht in der Regel geringe Kosten.

Übrigens: Auch noch während des Scheidungsverfahrens kann der Verzicht erklärt werden.

Wichtig: Eine formlose aber auch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern führt dagegen nicht zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs.