Steuerklasse im Trennungsjahr

Steuerklasse im Trennungsjahr

Das Trennungsjahr ist dafür da, dass sich die Eheleute darüber im Klaren werden, ob sie eine endgültige Trennung und somit Scheidung voneinander möchten oder ob sie doch wieder zueinander finden. Die meisten Ehepartner nutzen das Trennungsjahr zur Klärung von unterhaltsrechtlichen Fragen (Trennungsunterhalt), des Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern, zur Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, der gemeinsamen Wohnung, der Hausrataufteilung oder dafür, den erforderlichen Steuerklassenwechsel vorzunehmen.

Die Steuerklassen müssen spätestens in dem Kalenderjahr, welches auf die Trennung folgt, gewechselt werden. Das bedeutet, dass die Ehegatten im Kalenderjahr der Trennung noch von der für Ehegatten meist günstigeren Steuerklassenwahl profitieren können. Es handelt sich bei dem Jahr in dem die Trennung erfolgt ist jedoch nicht um das juristische Trennungsjahr, sondern das Kalenderjahr, in welchem die Trennung erfolgt!

Doch nicht nur für einen Steuerklassenwechsel kann das Trennungsjahr genutzt werden, auch für eine gefühlsmäßige Vorbereitung auf die kommende Scheidung kann das Trennungsjahr sehr sinnvoll sein. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Eheleute direkt nach einer Trennung noch sehr emotional handeln, sich dies jedoch mit dem Zeitablauf bis zur Scheidung legt und die Wahrnehmung des Scheidungstermins somit letztlich nur noch eine Formalität darstellt.
Auch zur Vorbereitung des Scheidungsantrages kann das Trennungsjahr bereits genutzt werden. Zwar müssen bei der mündlichen Verhandlung im Scheidungstermin die Eheleute bereits seit mindestens einem Jahr getrennt sein, da nach Einreichung des Scheidungsantrages jedoch noch einige Wochen vergehen, beantragen Ihre Scheidungsanwälte aber auch schon bis zu zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung.

 

Referatsleiter der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH und Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidung

Expertentipp

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät:

Auch in dem Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist, können sich die Ehegatten weiterhin gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Wegen der Progression der Steuersätze ist diese Veranlagung in der Regel gemeinsam betrachtet günstiger, als wenn sich die Ehegatten getrennt besteuern lassen. Der besserverdienende Ehegatte mit der Steuerklasse III hat daher in der Regel gegen den Ehegatten mit der schlechteren Steuerklasse V einen Anspruch darauf, dass die gemeinsame Veranlagung auch in dem Jahr der Trennung noch erfolgt.

Diesem Anspruch sollte der schlechter verdienende Ehegatte jedoch nur zustimmen, wenn der besser verdienende Ehegatte zusichert, die steuerlichen Nachteile auszugleichen. Diese Zusicherung sollten Sie sich auf jeden Fall schriftlich von Ihrem Ehegatten geben lassen! Wie Sie eine solche Zustimmung am besten einholen können, besprechen wir mit Ihnen gerne!