Unterhalt nach der Scheidung
Unterhalt nach der Scheidung - Nachehelicher Unterhalt
Nur weil man geschieden ist, bedeutet das nicht automatisch, dass damit kein Ehegattenunterhalt mehr gezahlt werden muss. Unter nachehelichen Unterhalt fällt der Unterhalt, welcher unter Umständen nach der rechtskräftigen Scheidung anfällt. Das Gesetz sieht in den Vorschriften der §§ 1569 ff. BGB auch für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung einen Unterhaltsanspruch, sogenannten nachehelichen Unterhalt, vor.
Nur weil ein Ehegatte Trennungsunterhalt erhalten hat, bedeutet dies aber nicht automatisch, dass er gleichzeitig auch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch muss gesondert geltend gemacht werden. Er ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Nach einer rechtskräftigen Scheidung gilt nämlich für die ehemaligen Ehepartner der Grundsatz der sog. Eigenverantwortung gemäß §§ 1569, 1574 BGB. Jeder hat danach für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und auch eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, ggfls. auch erst nach einer Ausbildung erstmals aufzunehmen.
Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes erfolgt überwiegend genauso, wie die des Trennungsunterhaltes. Daher kann grundsätzlich gesagt werden, dass sich der nacheheliche Unterhalt in der Höhe nicht zur Höhe des Trennungsunterhaltes unterscheidet.
Ein nachehelicher Unterhalt wird jedoch lediglich unter bestimmten Voraussetzungen geschuldet, wenn einer der ehemaligen Eheleute nicht oder noch nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen. Welche Voraussetzungen das sind, wird im Folgenden näher erläutert.
1. Wann hat man Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Da der nacheheliche Unterhalt nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist, muss dieser Unterhalt gerechtfertigt werden. Wann das der Fall ist, ist in den §§ 1570 ff. BGB geregelt. Es ergeben sich danach folgende sieben Unterhaltstatbestände im Gesetz:
- § 1570 BGB: wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder
- § 1571 BGB: wegen Alters
- § 1572 BGB: wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 Abs. 1 BGB: wegen Erwerbslosigkeit
- § 1573 Abs. 2 BGB: Aufstockungsunterhalt
- § 1575 BGB: Bedarf an Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576 BGB: aus Billigkeitsgründen
Nur, wenn sich nach den §§ 1570 bis 1572 BGB kein Unterhaltsanspruch ergibt, dürfen gemäß § 1576 BGB die Unterhaltsansprüche nach den §§ 1573, 1575 und 1576 BGB geprüft werden, da diese gegenüber den erstgenannten Unterhaltsansprüchen subsidiär sind.
2. Wie lange muss man nachehelichen Unterhalt zahlen?
Gemäß § 1578b BGB kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch sowohl der Höhe nach, als auch zeitlich begrenzt werden. Es kommt nach dem Gesetz hierfür insbesondere darauf an, ob und in welcher Form ein ehebedingter Nachteil gegeben ist. Abgestellt wird darauf, ob ein ehebedingter Nachteil entstanden ist, der durch die Rollenverteilung in der Ehe, insbesondere auch wegen der Kinderbetreuung, dazu führt, dass Nachteile in der Möglichkeit entstanden sind, nahtlos an die Einkünfte anzuknüpfen, die der Unterhaltsberechtigte bei Fortsetzung des früher ausgeübten Berufs erzielen würde. Einfacher ausgedrückt bedeutet dies, ob einer der Eheleute ohne die Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde, als er tatsächlich erzielt. Es ist also nicht ausreichend, dass zwischen den Ehegatten aus irgendeinem Grund ein Einkommensunterschied vorhanden ist. Diese Voraussetzung besteht beim Trennungsunterhalt nicht. Bei langer Ehedauer, wird ein ehebedingter Nachteil indirekt gefordert, indem die Intensität, mit welcher auf den Fortbestand der Ehe vertraut wurde und inwieweit persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeiten und Verflechtungen im Rahmen der Ehe eingegangen wurden, betrachtet werden. Wie man an diesen Formulierungen sieht, handelt es sich hierbei um Billigkeitskriterien, welche die exakte Höhe und Dauer nicht im Voraus berechenbar machen. Letztlich entscheidet hierüber ein Gericht, sofern sich die Ehegatten nicht einvernehmlich einigen. In jedem Fall können wir Sie jedoch hierbei unterstützen. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf!
Da grundsätzlich für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ein ehebedingter Nachteil gefordert wird, wird nachehelicher Unterhalt nur so lange geschuldet, wie ein solcher ehebedingter Nachteil besteht. Entfällt der ehebedingte Nachteil, entfällt auch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dies ist z.B. der Fall, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte den durch die Ehe bedingten Einkommensrückstand nach einigen Jahren wieder aufgeholt hat.
Es ist jedoch auch möglich, dass trotz Vorliegen eines ehebedingten Nachteils, kein nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss. Dies ist der Fall, wenn
- der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Unterhalt verzichtet.
- der unterhaltsberechtigte Ehegatte neu heiratet.
- sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer neuen, verfestigten Lebenspartnerschaft befindet.
- kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, da der unterhaltspflichtige Ehegatte auf Grund unverschuldeter Einkommensverringerung nicht mehr leistungsfähig ist oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund von Einkommenserhöhungen nicht bedürftig ist.
Darüber hinaus gibt es auch Gründe, welche eine Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs zwingend zur Folge haben. Diese sind in § 1579 BGB (Verwirkung) aufgezählt. Das Gesetz schreibt eine Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung vor, wenn:
- die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
- der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
- der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
- der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
- der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
- der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
- dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
- ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Sollte einer der genannten Gründe bei Ihnen möglicherweise vorliegen können, so sprechen Sie uns gerne hierauf an. Wir erläutern Ihnen die speziellen Voraussetzungen gerne und prüfen für Sie, ob Ihr Fall zu einem der Versagungs-/Herabsetzungs- und Beschränkungsgründe passt. In jedem Fall lohnt es sich, hier eine anwaltliche Beratung einzuholen!
3. Kann man nachehelichen Unterhalt ausschließen?
Der nacheheliche Unterhalt kann – im Unterschied zum Trennungsunterhalt – sowohl der Höhe nach beschränkt, als auch zeitlich befristet werden. Auch können die Eheleute im Rahmen des Gesetzes vereinbaren, dass statt monatlich laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Zahlung zur Abfindung (Kapitalabfindung, §1585 Abs. 2 BGB) gezahlt wird. Mit der Festsetzung der Abfindung erlischt dann der Unterhaltsanspruch.
4. Wie wird der nacheheliche Unterhalt berechnet?
Die Höhe des nachehelichen Unterhaltes wird mit der gleichen Methode wie der Trennungsunterhalt berechnet. Die einzelnen Schritte lauten:
- Als erstes wird für jeden Ehegatten getrennt das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt.
- Anschließend wird der Bedarf nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz berechnet.
- Als nächstes wird geprüft, ob der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den so errechneten Unterhalt bezahlen kann, ohne dass sein Selbstbehalt unterschritten wird. Wird der Selbstbehalt unterschritten liegt ein sog. Mangelfall vor und die Höhe des Unterhaltes muss neu errechnet werden.
- Sodann ist noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit vorliegen.
Der nacheheliche Unterhalt kann jedoch aus drei verschiedenen Positionen bestehen. Dem regulären Unterhalt, sog. Elementarunterhalt. Da geschiedene Ehegatten mit Rechtskraft der Scheidung automatisch aus der Familienversicherung herausfallen, kann der Ex-Ehepartner – im Unterschied zum Trennungsunterhalt – zusätzlich Krankenvorsorgeunterhalt von dem Unterhaltsverpflichteten verlangen. Auch liegt zu diesem Zeitpunkt der Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bereits in der Vergangenheit und es findet für die Zeit nach einer Scheidung kein Ausgleich der Rentenpunkte statt. Aus diesem Grund kann der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte unter Umständen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Dieser Betrag muss zur Erhöhung des zukünftigen Rentenanspruchs verwendet werden.
Die ehelichen Lebensverhältnisse stehen zum Zeitpunkt der Scheidung vollständig fest. Sollte es daher auf Seiten des Unterhaltspflichtigen zu Einkommensverbesserungen oder auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zu Einkommensverringerungen kommen, so spielen diese bei der Berechnung der Unterhaltshöhe keine Rolle.
Wie Sie sehen, müssen sich die Gerichte bei dem Thema Ehegattenunterhalt mit vielen Billigkeitsfragen beschäftigen. Eine Entscheidung kann daher nur im Einzelfall getroffen werden. Wir helfen Ihnen gerne, das Thema Ehegattenunterhalt für Sie in Ihrem konkreten Fall durch eine Beratung oder Unterhaltsberechnung greifbar und verständlich zu machen. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!
Referatsleiter der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH und Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidung
Expertentipp
Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät:
Haben Sie bisher Trennungsunterhalt erhalten, müssen Sie den nachehelichen Unterhalt gesondert geltend machen. Sofern Sie gegenüber Ihrem Ehepartner einen solchen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, sollten Sie diesen Anspruch schriftlich gegenüber Ihrem Ehepartner geltend machen und diese Aufforderung auch nachweisen können. Denn erst ab dem Zeitpunkt, wo der andere Ehegatte zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt aufgefordert wurde, ist der andere Ehegatte zur Zahlung des nachehelichen Unterhaltes verpflichtet.
Wenn Sie Ihren Scheidungsanwalt mit dem Aufforderungsschreiben beauftragen, kümmert dieser sich um den entsprechenden Nachweis.
Ansonsten empfehlen wir Ihnen, sich das Aufforderungsschreiben zu kopieren und Ihrem Ehepartner am besten vor Zeugen zu übergeben oder per Einschreiben an den Ehepartner zu versenden.
Wir beraten Sie gerne dazu, ob und wenn ja, in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf nachehelichen Anspruch zusteht und zu welchem Zeitpunkt dieser geltend gemacht werden sollte! Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!
Wir als Fachanwaltskanzlei helfen Ihnen gerne dabei! Kontaktieren Sie uns einfach. Sie erhalten ein unverbindliches, kostenloses Angebot von uns!
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