Rechtskraft der Scheidung

Abschluss des Scheidungsverfahrens – Mit Rechtskraftvermerk versehener Scheidungsbeschluss

Eine Ehe ist geschieden, sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. Das bedeutet, dass die Ehe nicht allein durch den Scheidungsausspruch im Scheidungstermin aufgelöst ist, sondern erst mit der sog. Rechtskraft der Entscheidung. Das Familiengericht sendet Ihnen – wenn Sie dem Scheidungsantrag nur zugestimmt haben – oder – wenn Sie anwaltlich vertreten sind – Ihrem Anwalt, ca. 6 - 8 Wochen nach dem Scheidungstermin den mit Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsbeschluss zu. Es handelt sich dabei um ein Exemplar des Scheidungsbeschlusses, welches mit einem Stempel versehen ist und handschriftlich eingetragen ist, wann die in dem Scheidungsbeschluss getroffenen Entscheidungen jeweils rechtskräftig geworden sind. Es ist nämlich durchaus möglich, dass die verschiedenen Entscheidungen an unterschiedlichen Tagen rechtskräftig werden. Dies zum Bespiel deshalb, da den Versorgungsträgern im Rahmen des Versorgungsausgleiches, über den im Scheidungsverfahren entschieden wird, ein eigenes Rechtsmittel zusteht.

1. Was versteht man unter Rechtskraft?

Unter dem Begriff Rechtskraft versteht man grundsätzlich, dass der Scheidungsbeschluss nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann und die Ehe somit aufgelöst ist. Das richtige Rechtsmittel zur Anfechtung einer Scheidung ist die Beschwerde.

2. Wie wird eine Scheidung rechtskräftig?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie eine Scheidung rechtskräftig wird. Entweder läuft die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ab, ohne dass von einem der beiden Ehegatten Beschwerde eingelegt wurde, oder beide Ehegatten verzichten im Scheidungstermin auf Rechtsmittel.

a) Ablauf der Beschwerdefrist
Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat beim Ausgangsgericht durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Sofern innerhalb dieses Monats von keinem der Ehegatten oder einem Dritten in einer Folgesache Beschwerde eingelegt wird, wird die Scheidung automatisch nach Ablauf der Monatsfrist rechtskräftig und die Ehe ist damit aufgelöst. Die Ehegatten erhalten im Anschluss die mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses.

b) Rechtsmittelverzicht
Der Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch unterliegt dem Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG. Das bedeutet, um den Scheidungsausspruch durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig werden zu lassen, müssen beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein. Der Scheidungsausspruch kann daher nur in diesem Fall bereits im Scheidungstermin rechtskräftig werden. Der Rechtsmittelverzicht ist, wenn er gegenüber dem Gericht erklärt worden ist, nicht widerrufbar und auch nicht anfechtbar auf Grund von Willensmängeln. Es wird dann auch die Uhrzeit, zu welcher die Ehegatten rechtskräftig geschieden wurden, im Protokoll gemäß § 162 Abs. 1 ZPO festgehalten, so dass Sie einen zeitgenauen Nachweis über die Rechtskraft der Scheidung erhalten. Dies hat beispielsweise Auswirkungen auf das Ehegattenerbrecht. Der Rechtsmittelverzicht gilt nicht nur für die Scheidung, sondern auch für eventuelle Folgesachen, wenn in einem Scheidungsverbundverfahren ohne Einschränkung auf Rechtsmittel verzichtet wird. Sofern Sie also möchten, dass die Scheidung sofort rechtskräftig wird, muss neben dem Rechtsmittelverzicht auch erklärt werden, dass Sie auf eventuelle Anschlussrechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichten.

Rechtsanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät: "Bitte bedenken Sie, dass an den Eintritt der Rechtskraft auch rechtliche Folgen geknüpft sind. Das bedeutet, dass Sie bei sofortiger Rechtskraft nicht lediglich auf Ihre Bedenkzeit, ob Sie die Scheidung wollen, verzichten, sondern kann auch in anderen Bereichen für Sie Auswirkungen haben. Was Sie hierfür vor allem beachten müssen, haben wir für Sie unter Punkt 3. aufgeführt. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, sich anwaltlich dazu beraten zu lassen, ob der Eintritt der sofortigen Rechtskraft der Scheidung für Sie vor- oder nachteilhaft ist. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung!“

3. Was ist bei Rechtskraft der Scheidung zu beachten?

a) Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge ersatzlos. In solchen Fällen ist es erforderlich für die Zeit nach der Scheidung eine eigene (private) Krankenversicherung abzuschließen bzw. bei einer bisher bereits neben der Beihilfe abgeschlossenen privaten Krankenversicherung eine Umstufung in die Vollversicherungstarife zu beantragen.

b) Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten, die keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, fallen mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch heraus. Sie können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherer nicht mehr verpflichtet und nach dem Gesetz auch gar nicht mehr berechtigt, den Antragsteller als Mitglied in die gesetzliche Krankenkasse aufzunehmen! Es wird deshalb dringend empfohlen, gegebenenfalls so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen und sich den Eingang dieses Antrags schriftlich bestätigen zu lassen.

c) Etwaige im Urteil enthaltene Regelungen zur elterlichen Sorge und/oder zum Umgangsrecht können auch nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses einer erneuten richterlichen Entscheidung zugeführt werden.

d) Urteile, Beschlüsse, gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden, mit denen Unterhaltsansprüche tituliert wurden, können bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sowohl auf Beitreiben des Unterhaltsberechtigten, als auch des Unterhaltsverpflichteten abgeändert werden.

e) Die Erhöhung des titulierten nachehelichen Unterhalts des geschiedenen Ehegatten kann ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, zu dem der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig (=Zustellung der Unterhaltsabänderungsklage an den Unterhaltsverpflichteten) wurde. Falls nachehelicher Unterhalt (zu unterscheiden vom Trennungsunterhalt, der mit Rechtskraft der Scheidung endet) nicht geltend gemacht ist, aber beansprucht wird, bitten wir zu beachten, dass solcher von Ihrem geschiedenen Ehegatten erst ab dem Zeitpunkt geschuldet ist, zu dem er entweder mit einer sogenannten Stufenmahnung (Aufforderung, Auskunft über Einkommen zu erteilen und Unterhalt in der Höhe zu bezahlen, wie sie sich aus der Einkommensauskunft ergibt) oder durch eine konkret bezifferte Zahlungsaufforderung in Verzug gesetzt wurde.

f) Erhöhung des titulierten Kindesunterhalts kann ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, zu dem der Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des (höheren) Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen oder zu dem er aufgefordert wurde, einen in Zahlen konkret angegebenen (höheren) monatlichen Unterhalt zu bezahlen.
Über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten kann grundsätzlich im zweijährigen Turnus Auskunft verlangt werden.

g) Für minderjährige Kinder kann höherer Unterhalt sowohl dann gefordert werden, wenn das Einkommen des Verpflichteten gestiegen ist, als auch wenn das Kind die nächst höhere Altersstufe erreicht hat. Die Altersstufen sind nach geltender Rechtsprechung eingeteilt in das Alter von unter einem Jahr bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und von Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Letztere Altersstufe (nicht dagegen die Unterhaltsberechtigung) endet mit der Volljährigkeit des Kindes.

h) Zugewinnausgleichsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Verjährungsbeginn ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung Klage erhoben worden sein. Die Geltendmachung allein oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung hingegen nicht.

i) Für künftige Personenstandsänderungen ist der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen. Das bedeutet, nach Rechtskraft der Scheidung können Sie neu heiraten. Auch Ihr Nachname kann nun geändert werden.

j) Sofern bei einem Ehegatten betriebliche Altersrenten vorhanden waren und diese im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht ausgeglichen wurden, muss der andere Ehegatte darauf achten, die Rentenansprüche bei Erreichen der Altersgrenze gegen den zur Übertragung Verpflichteten geltend zu machen. Wird dies versäumt, gehen Ansprüche verloren. Auf keinen Fall können Ansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht werden.

k) In den folgenden Fällen können Sie bei dem Träger Ihrer Alterssicherung Antrag stellen, dass Ihre Rente/Pension trotz Durchführung des Versorgungsausgleiches im Scheidungsurteil nicht gekürzt wird:

  • Wenn Ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist, ohne dass er oder seine Hinterbliebenen Leistungen aus den ihm mit Durchführung des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften bezogen hat.
  • Wenn Ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist und ihm aus dem Versorgungsausgleich nur Leistungen gewährt wurden, die insgesamt zwei Jahresbeträge aus dem erworbenen Anrecht oder der begründeten Rente nicht übersteigen.
  •  Wenn Ihr geschiedener Ehegatte aus dem mit Durchführung des Versorgungsausgleichs an ihn übertragenen Anrecht (noch) keine Rente/Pension erhalten kann und er gegen Sie einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil Sie zu Unterhaltsleistungen wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung Ihrer Versorgung außerstande sind.

Sofern bei Ihnen einer der genannten Fälle nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eintritt, sollten Sie sich diesbezüglich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung!

 

Referatsleiter der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH und Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidung

RA Tanja Rumpf

Rechtsanwältin · Geschäftsführerin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Referatsleitung:
Familienrecht, Scheidungsrecht
Erbrecht und Unternehmensnachfolge


Rechtsanwältin Tanja Rumpf, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht

Expertentipp

Rechtsanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät:

Prüfen Sie den Scheidungsbeschluss nach Erhalt nochmals, ob alle Daten richtig eingetragen sind.

Heben Sie den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss dann sicher und sorgfältig auf! Den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk brauchen Sie z.B. wenn Sie wieder heiraten möchten, oder wenn Sie Ihren Namen bei den Behörden ändern möchten.

Beim eigenen Tod, brauchen auch die Angehörigen den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss, für die Regelung des Todesfalls.

Ansonsten ist es mit Aufwand und Kosten verbunden, wenn Sie den Scheidungsbeschluss wieder besorgen müssen.