Häufige Fragen zur Online-Scheidung

Findet bei einer Online Scheidung der Scheidungstermin persönlich vor Ort statt?

Ja, das Gericht wird zum Abschluss des Scheidungsverfahrens einen Termin zur Anhörung der Ehegatten festsetzen, zu welchem beide Ehegatten in der Regel persönlich erscheinen müssen.

In diesem Termin wird das Gericht Ihnen und Ihrem Ehepartner wenige Fragen stellen und Sie damit anhören. Unter anderem müssen Sie hier bestätigen, dass Sie auch wirklich von Ihrem Ehegatten geschieden werden wollen.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dem Grundsatz des persönlichen Erscheinens vor Gericht. Wenn dies von Ihnen gewünscht wird, sprechen Sie uns bitte darauf an. Ihr Scheidungsanwalt wird sodann prüfen, ob bei Ihnen einer der Ausnahmefälle greift und dies entsprechend bei Gericht beantragen. Möglich ist dies beispielsweise bei einem längeren Auslandsaufenthalt oder einer schwereren Erkrankung.


Wann wird das Vermögen bei der Scheidung aufgeteilt?

Sofern kein eigener Antrag auf Vermögensaufteilung bei Gericht gestellt wird, wird bei einer Scheidung nur die beantragte Scheidung selbst durchgeführt. Lediglich der Versorgungsausgleich, betreffend die Rente, wird von Amts wegen vom Gericht, also ohne eigenen Antrag, im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Eine automatische Aufteilung des Vermögens findet damit also nicht statt.
Wenn Sie und Ihr Ehepartner Vermögen haben, welches geteilt werden soll, so handelt es sich hierbei um eine eigene Angelegenheit. Selbstverständlich beraten wir Sie diesbezüglich auch im Vorfeld der Scheidung gerne oder unterstützen Sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens, eine gütliche Einigung oder Regelung zu finden.


Benötige ich für eine Scheidung einen Rechtsanwalt?

Ja, denn in Deutschland besteht für eine Scheidung der sog. Anwaltszwang. Das bedeutet, dass ein Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt bei Gericht gestellt werden kann. Es ist daher notwendig, dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen möchte, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Der andere Ehegatte benötigt für die Zustimmung zur Scheidung hingegen keinen Rechtsanwalt und kann vor Gericht dem Scheidungsantrag einfach zustimmen. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass der beauftragte Rechtsanwalt lediglich seinen eigenen Mandanten beraten und vertreten darf. Es ist daher nicht möglich, dass ein Ehepaar den gleichen Rechtsanwalt beauftragt und von diesem beide vertreten werden. Sollte es bei Ihnen daher Regelungsbedarf geben, empfiehlt es sich auch für denjenigen, der dem Scheidungsantrag zustimmen möchte, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen.


Wo muss ich die Trennung bekannt geben?

Die Trennung von Ihrem Ehegatten muss weder angezeigt, noch irgendjemandem gemeldet werden.
Solange sich beide Eheleute über das Trennungsdatum einig sind und dieses vor Gericht bestätigen, wird niemand das Trennungsdatum nachprüfen. Der Richter wird lediglich im Scheidungstermin nach dem Trennungsdatum fragen und sich dies von beiden Ehegatten bestätigen lassen. Eine weitere Überprüfung erfolgt nicht.
Wenn sich die Eheleute über das Trennungsdatum jedoch uneinig sind, muss das Trennungsdatum von demjenigen, der die Scheidung beantragt hat, nachgewiesen werden. Wir empfehlen daher, die Trennung im Bekannten-/Verwandtenkreis bekannt zu geben und sich von Ihrem Ehegatten mit unserem Formular zur Trennungsanzeige das Trennungsdatum bestätigen zu lassen. Hiermit umgehen Sie Beweisschwierigkeiten vor Gericht.


Wird ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt?

Der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) findet automatisch im Rahmen des Scheidungsverfahrens statt, ohne dass dies extra beantragt werden müsste, sofern die Ehegatten mindestens drei Jahre miteinander verheiratet waren. Es ist jedoch möglich, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Ein solcher Ausschluss des Versorgungsausgleichs muss jedoch notariell beurkundet werden. Entweder erfolgte dies bereits mit einem Ehevertrag oder dies kann auch noch während des Scheidungsverfahrens im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart werden. Die Urkunde des Notars muss dem Gericht im Scheidungsverfahren vorgelegt werden. Es ist auch möglich, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Scheidungstermin protokollieren zu lassen. Hierfür müssen allerdings beide Ehegatten durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.
Erfahrungsgemäß ist die Durchführung des Versorgungsausgleiches einer der Faktoren, die ein Scheidungsverfahren in die Länge ziehen können. Wenn bei beiden Ehegatten also ungefähr gleich viele Rentenanwartschaften vorhanden sind, kann ein solcher Ausschluss des Versorgungsausgleichs zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens in Betracht kommen.


Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Wenn das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist, kann die Scheidung bei Gericht direkt eingereicht werden. Bis zu einem Scheidungstermin dauert es – je nachdem wie schnell die Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt werden können – ca. 3 - 7 Monate.
Das Gericht übersendet nach Einreichung des Scheidungsantrages die Formulare zum Versorgungsausgleich an die anwaltlichen Vertreter der Ehegatten. Diese müssen von Ihnen jeweils eigenständig ausgefüllt werden und wieder an uns zurückgesandt werden. Wir leiten diese für Sie sodann an das zuständige Gericht weiter. Das Gericht holt sodann die erforderlichen Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Sobald dem Gericht alle notwendigen Informationen zur Ausgleichung der Rentenanwartschaften vorliegen, wird das Gericht einen Scheidungstermin bestimmen.
Sofern bei Ihnen kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, kann es auch sein, dass das Gericht kurzfristig einen Scheidungstermin ansetzt und Sie bereits nach einem Monat geschieden sind. In seltenen Fällen ist es auch möglich, dass die Einholung der Auskünfte sich länger hinzieht und die Scheidung dann erst nach einem Jahr oder länger stattfindet. In der Regel können Sie jedoch damit rechnen, nach ca. 3-7 Monaten geschieden zu werden.


Muss das Trennungsjahr eingehalten werden?

Das Trennungsjahr ist dafür gedacht, dass sich die Eheleute darüber klar werden, ob sie die Scheidung wirklich wollen. Es soll verhindert werden, dass die Ehe leichtfertig aufgelöst wird.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, seit wann Sie und Ihr Ehepartner getrennt leben, sprechen Sie mit Ihrem Ehepartner und bestimmen das Trennungsdatum gemeinsam. Das Gericht überprüft während des Scheidungstermins ihre übereinstimmende Angabe des Trennungsdatums. Weitere Nachprüfungen erfolgen durch das Gericht in diesem Fall in der Regel nicht.

 


Wann lebe ich von meinem Ehepartner getrennt?

Eine Trennung im juristischen Sinne liegt dann vor, wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist oder eine Trennung von „Tisch und Bett“ innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung erfolgt ist. Mit Auszug eines der Ehegatten ist die Trennung ganz klar nachvollziehbar. Bei einer Trennung von „Tisch und Bett“ innerhalb der Ehewohnung müssen Sie einige Dinge berücksichtigen, sodass auch dann schon eine Trennung angenommen werden kann. Die Eheleute dürfen in diesem Fall keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr miteinander einnehmen und nicht mehr im gemeinsamen Ehebett schlafen. Auch die Haushaltsführung (Wäsche waschen, einkaufen, putzen, bügeln, etc.) muss jeder der Ehegatten für sich eigenständig wahrnehmen.
Sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind, darf mit diesen zusammen natürlich an einem Tisch gegessen werden, sofern dies zur Wahrnehmung der elterlichen Verpflichtungen den Kindern gegenüber erfolgt. Auch gegen eine freundschaftliche Beziehung zwischen den Eheleuten spricht nichts.


Wie lange dauert das Trennungsjahr?

Wie der Name bereits sagt, dauert das Trennungsjahr ein Jahr. Es muss jedoch bis zur Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht nicht vollständig abgelaufen sein. Das Trennungsjahr ist auch dann eingehalten, wenn bei Ansetzung des Scheidungstermin mindestens ein Jahr zwischen der Trennung und dem Scheidungstermin vor Gericht liegt. Es ist daher durchaus möglich und üblich, den Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einzureichen.
Da durch die Zustellung des Scheidungsantrages an Ihren Ehegatten verschiedene Stichtage festgesetzt werden, ist durch eine geschickte Einreichung des Scheidungsantrages hier ein gewisser Spielraum vorhanden, der unbedingt genutzt werden sollte. Wir beraten Sie gerne dazu, wann bei Ihnen die Einreichung der Scheidung am sinnvollsten ist.


Wie kann ich so kostengünstig wie möglich geschieden werden?

Bei Beauftragung nur eines Scheidungsanwaltes können Sie sich bei einer einvernehmlichen Scheidung – wenn Sie sich also darüber einig sind, geschieden zu werden – Kosten sparen, indem Sie mit Ihrem Ehegatten eine Vereinbarung über die Teilung der Anwaltskosten treffen. Eine solche Vereinbarung ist jedoch zwingend erforderlich, da nur einer der Ehegatten seinen Rechtsanwalt mit der Einreichung der Scheidung beauftragen kann. Aus berufsrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, dass ein Anwalt beide Eheleute im Scheidungsverfahren vertritt. Kostenschuldner ist damit automatisch derjenige, der den Rechtsanwalt beauftragt, es sei denn, Sie treffen gemeinsam eine anderweitige Regelung. Es empfiehlt sich diese Vereinbarung mit Ihrem Ehegatten in jedem Fall schriftlich festzuhalten, um im Nachhinein keine Streitigkeit über die Kostentragung zu haben. Ein solches Formular finden Sie bei uns hier.
Auch die Beauftragung unserer Online-Scheidungskanzlei mit Ihrer Scheidung lohnt sich, da wir Ihnen lediglich die gesetzlichen Mindestgebühren für eine Scheidung berechnen.
Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner sich noch nicht über alle Folgesachen (Unterhaltsansprüche, Zugewinn, Hausrat, etc.) einig sind, lohnt es sich auch eine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Ehegatten zu treffen, um so ein teureres Gerichtsverfahren zu vermeiden. Wir beraten und unterstützen Sie diesbezüglich gerne. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf!

 

 

 


Muss ich mich scheiden lassen, nachdem eine Trennung erfolgt ist?

Eine gesetzliche Verpflichtung, sich scheiden zu lassen, gibt es nicht. Es bestehen jedoch etliche Nachteile, getrennt voneinander zu leben, ohne sich scheiden zu lassen.
Sie müssen beispielsweise die Steuerklasse auch wechseln, wenn Sie „nur“ getrennt von Ihrem Ehegatten leben. Der Steuerklassenwechsel erfolgt nicht erst nach einer Scheidung. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht bleibt bei einer „einfachen“ Trennung bestehen. Auch die Versorgungsanwartschaften (betreffend die Rente) laufen weiter an, was ggfls. mit der Zeit zu erheblichen Unterschieden führen kann. Bis zur Rechtskraft der Scheidung werden Trennungsunterhaltsansprüche geschuldet. Sofern Sie beabsichtigen, erneut zu heiraten, ist dies erst möglich, wenn Sie von Ihrem jetzigen Ehegatten geschieden sind. Bei einer Schwangerschaft ist automatisch der rechtliche Vater derjenige, der mit der Kindsmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Auch hier kommen ggfls. Kindesunterhaltsansprüche auf Sie zu.

Da die Nachteile einer Trennung ohne Scheidung häufig die Vorteile überwiegen lohnt es sich in jedem Fall sich durch uns diesbezüglich beraten zu lassen, ob in Ihrem Fall eine Scheidung ratsam ist oder nicht. Wir beraten Sie zu den Vor- und Nachteilen in Ihrem Fall gerne!


Wann erfolgt der Steuerklassenwechsel?

Die Steuerklasse muss in dem Kalenderjahr, welches auf die Trennung folgt, gewechselt werden. Wenn die Trennung beispielsweise am 06.01. eines Jahres erfolgt, dürfen die Ehegatten in dem gesamten Kalenderjahr noch von der Steuerklasse profitieren und müssen diese erst im darauffolgenden Kalenderjahr zum 01.01. wechseln. Bei einer Trennung am 31.12. eines Jahres, erfolgt der Steuerklassenwechsel unmittelbar zum nächsten Tag. Es ist hierfür erforderlich, dass Sie gegenüber dem Finanzamt die Trennung bekannt geben und den Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen. Ihr Ehepartner muss diesem nicht zustimmen. Zu beachten ist jedoch, dass sollten Sie die Steuerklasse verfrüht wechseln, Sie sich gegenüber Ihrem Ehegatten ggfls. schadenersatzpflichtig machen. Bei Unsicherheiten nehmen Sie bitte gerne mit uns Kontakt auf, so dass wir Sie hierzu beraten können.


Gibt es die Möglichkeit mit einer "Blitzscheidung" schneller geschieden zu werden?

Vor einer Scheidung ist in der Regel ein Trennungsjahr einzuhalten. Hiervon gibt es wenige Ausnahmen. Unter Umständen kann die Dauer des Scheidungsverfahrens auch von Ihnen selbst beeinflusst werden. Meistens verzögern Regelungen über Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, etc.) das Scheidungsverfahren. Sofern diese also außergerichtlich mit Ihrem Ehegatten bereits geklärt werden können, verkürzt dies das Scheidungsverfahren erheblich. Wir unterstützen Sie gerne bei einer Einigung mit Ihrem Ehegatten!
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit die Durchführung des Versorgungsausgleiches auszuschließen. Erfahrungsgemäß nimmt die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens einige Zeit in Anspruch. Sofern Sie also darauf verzichten wollen, kann dies das Scheidungsverfahren erheblich verkürzen. Ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist, überprüfen wir für Sie gerne! Sie erhalten über uns auch alle Informationen, die Sie benötigen, um den Ausschluss des Versorgungsausgleiches rechtssicher vereinbaren zu können.


Wann ist es möglich, den Nachnamen zu ändern?

Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens erhalten Sie über uns die mit Rechtskraftattest versehene Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses. Diese benötigen Sie, um Ihren Geburts- oder Mädchennamen wieder annehmen zu können. Hierfür müssen Sie sich an das Standesamt oder Bürgerbüro wenden und den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss vorlegen. Es entsteht für Sie sodann lediglich eine geringe Verwaltungsgebühr (je nach Wohnort), damit der Name wieder geändert wird.


Was ist, wenn mein Ehepartner die Scheidung nicht möchte?

Wenn Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt, können Sie in der Regel dennoch nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Voraussetzung für die Ehescheidung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Das Gericht muss in dem Fall, wenn nur einer der Ehegatten die Scheidung möchte, feststellen, dass die Ehe gescheitert ist. Dies muss der die Scheidung beantragende Ehegatte dem Gericht gegenüber glaubhaft machen. Meist lässt sich dies bereits dadurch, dass einer der Ehegatten einen neuen Partner hat.
Sofern ein solcher Nachweis nicht geführt werden kann, kann eine Ehe jedenfalls nach 3 Jahren Trennungszeit geschieden werden, auch wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt. Denn dann wird vermutet, dass die Ehe endgültig gescheitert ist.


Ist es möglich einen gemeinsamen Anwalt mit der Scheidung zu beauftragen?

Ein Rechtsanwalt kann lediglich einen Ehegatten bei der Scheidung beraten und vertreten. Es ist daher nicht möglich, einen Anwalt gemeinsam zu beauftragen. Wenn es sich jedoch um eine einvernehmliche Scheidung handelt, können Sie eine Vereinbarung über die Teilung der Rechtsanwaltskosten treffen. Wir empfehlen dies in jedem Fall schriftlich festzuhalten. Auf diese Weise lassen sich Kosten sparen.


Wann ist man rechtskräftig geschieden?

Die Scheidung ist rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (Beschwerdefrist von einem Monat) abgelaufen ist, ohne dass von einem der beiden Ehegatten Beschwerde eingelegt wurde oder beide Ehegatten im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichten. Hierfür müssen beide Ehegatten jedoch anwaltlich vertreten sein.