Trennung

Voraussetzung für die Scheidung – Der Ablauf des Trennungsjahres

Die Einhaltung eines Trennungsjahres ist Voraussetzung für die Scheidung. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres können die Eheleute voneinander geschieden werden. Das Trennungsjahr muss also grundsätzlich immer eingehalten werden, auch wenn die Ehedauer sehr kurz ist, beispielsweise bei einer Trennung noch direkt in der Hochzeitsnacht.

1. Wie lange dauert das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr dauert, wie der Name bereits sagt, genau ein Jahr. Es muss also zwischen der Trennung der Eheleute und der Scheidung also grundsätzlich mindestens ein Jahr vergangen sein. Da das Gericht für die Durchführung des Versorgungsausgleiches jedoch meistens noch einige Monate Zeit benötigt, reichen die meisten Anwälte die Scheidung bereits 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres ein. Da durch die Einreichung der Scheidung verschiedene Stichpunkte festgelegt werden, kann hier durch eine geschickte Einreichung des Scheidungsantrages Geld gespart werden. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne.


2. Gibt es Ausnahmen von der Einhaltung des Trennungsjahres?

Nur in seltenen Fällen kann von der Einhaltung des Trennungsjahres eine Ausnahme gemacht werden, wenn es einem Ehepartner unzumutbar ist, weiter mit dem anderen verheiratet zu sein. In Betracht kommt dann eine sog. Härtefallscheidung. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn einer der Eheleute dem anderen Ehegatten oder den Kindern gegenüber gewalttätig geworden ist. Ob bei Ihnen eine Härtefallscheidung ausnahmsweise in Betracht kommt, wird Ihr Scheidungsanwalt mit Ihnen besprechen.
Es gibt jedoch auch den Fall, dass die Einhaltung nur des Trennungsjahres nicht ausreichend ist, um geschieden zu werden. Dies ist möglich, wenn der Antragsgegner der Scheidung nicht zustimmt, weil er nicht geschieden werden möchte. In diesem Fall muss von dem Ehegatten, welcher die Scheidung einreicht, das Scheitern der Ehe im Sinne des Gesetzes nachgewiesen werden. Auch dieser Fall ist äußerst selten. Sie können daher erstmal davon ausgehen, dass auch bei Ihnen der Ablauf des Trennungsjahres für eine Scheidung erforderlich und auch ausreichend ist.

3. Ab wann spricht man von einer Trennung?

Voraussetzung für eine Scheidung in Deutschland ist, dass mindestens ein Jahr, das sog. Trennungsjahr, zwischen der Trennung der Eheleute und der Scheidung liegt.
Wann das Trennungsjahr zu laufen beginnt, hängt daher notwendigerweise davon ab, wann eine Trennung erfolgt ist. Umgangssprachlich setzt eine Trennung eine „Trennung von Tisch und Bett“ voraus. Das Gesetz fordert in § 1567 BGB für ein Getrenntleben, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will. Es reicht daher nicht aus, dass sich das Ehepaar nur nicht mehr versteht. Vielmehr müssen beide Eheleute erkennbar getrennte Wege gehen.
Eindeutig liegt eine solche Trennung vor, sobald einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist. Doch auch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung kommt in Betracht.

4. Welche Voraussetzungen sind für eine „Trennung von Tisch und Bett“ / „Trennung innerhalb der Ehewohnung“ erforderlich?

Eine „Trennung von Tisch und Bett“ bedeutet, dass keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr eingenommen werden und nicht mehr im gemeinsamen Ehebett genächtigt wird. Auch Intimitäten dürfen zwischen den Ehegatten nicht mehr stattfinden. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, dass beispielsweise nicht mehr die Wäsche des anderen gewaschen wird oder auch keine gemeinsamen Einkäufe mehr getätigt werden. Es muss also klar erkennbar sein, dass jeder der Eheleute fortan seinen eigenen Haushalt führt und die Räumlichkeiten, bis auf die Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad, unter den Eheleuten aufgeteilt werden. Nicht ausreichend ist daher, wenn die Eheleute sich nur nicht mehr gut verstehen.
Ganz klar ist die „Trennung von Tisch und Bett“ dann eingehalten, wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Oft bleiben die Ehegatten jedoch nach einer Trennung zunächst in der vormaligen Ehewohnung gemeinsam wohnen. Die Eheleute müssen sich nach einer Trennung darüber klar werden, ob die Trennung auf Dauer bestehen bleiben soll oder sie wieder zueinander finden. Doch auch aus finanziellen Gründen bleiben Eheleute häufig noch für eine bestimmte Zeit in der gemeinsamen Wohnung. Es ist ganz selbstverständlich, dass sich jeder der Eheleute nach einer Trennung erstmal wieder auf eigene Beine stellen muss. Hier muss viel organisiert werden. Der Gesetzgeber lässt daher auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung unter Einhaltung der Voraussetzungen für ein Getrenntleben ausreichen.

5. Wofür ist das Trennungsjahr vorgesehen?

Das Trennungsjahr ist dafür da, dass sich die Eheleute darüber im Klaren werden, ob sie eine endgültige Trennung und somit Scheidung voneinander möchten oder ob sie doch wieder zueinander finden. Die meisten Ehepartner nutzen das Trennungsjahr zur Klärung von unterhaltsrechtlichen Fragen (Trennungsunterhalt), des Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern, zur Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, der gemeinsamen Wohnung, der Hausrataufteilung oder dafür, den erforderlichen Steuerklassenwechsel vorzunehmen. Auch für eine gefühlsmäßige Vorbereitung auf die kommende Scheidung kann das Trennungsjahr sehr sinnvoll sein. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Eheleute direkt nach einer Trennung noch sehr emotional handeln, sich dies jedoch mit dem Zeitablauf bis zur Scheidung legt und die Wahrnehmung des Scheidungstermins somit letztlich nur noch eine Formalität darstellt.
Auch zur Vorbereitung des Scheidungsantrages kann das Trennungsjahr bereits genutzt werden. Zwar müssen bei der mündlichen Verhandlung im Scheidungstermin die Eheleute bereits seit mindestens einem Jahr getrennt sein, da nach Einreichung des Scheidungsantrages jedoch noch einige Wochen vergehen, beantragen Ihre Scheidungsanwälte aber auch schon bis zu zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung.

6. Wie muss die Einhaltung des Trennungsjahres nachgewiesen werden?

Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt und in dem gerichtlichen Antrag ein Trennungsdatum angibt, ist für dieses Datum beweispflichtig. Sofern der andere Ehegatte das Trennungsdatum jedoch bestätigt, wird durch das Gericht kein weiterer Beweis verlangt werden. Dies wird also nur dann relevant, wenn der andere Ehegatte das Trennungsdatum bestreitet. Erst dann ist ein Nachweis für das Trennungsdatum erforderlich. Der Nachweis kann beispielsweise durch die einwohnermelderechtliche Ab- und Neuanmeldung geführt werden.

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät:
„Der Streit um das genaue Trennungsdatum ist einer der häufigsten Streitpunkte unter getrenntlebenden Ehegatten. Es kommt durchaus vor, dass einer der Ehegatten später das Trennungsdatum bestreitet, da er nun doch nicht mehr geschieden werden will und die Scheidung so verhindern will. Auch finanzielle Gründe können dazu führen, dass ein Ehegatte das Trennungsdatum nicht anerkennt, da er somit seine Trennungsunterhaltsansprüche verlängern kann. Es empfiehlt sich hier ganz klar einen schriftlichen Nachweis über die Einhaltung des Trennungsjahres für die Scheidung zur Verfügung zu haben. Die Ehegatten können hierfür eine sog. Trennungsvereinbarung aufsetzen, in der sie das Trennungsdatum und die Einhaltung der Trennungsvoraussetzungen festhalten und diese Trennungsvereinbarung gemeinsam unterschreiben. Mithilfe dieser Trennungsvereinbarung ist ein Nachweis über die Einhaltung des Trennungsjahres im Scheidungsverfahren möglich. Ein Musterexemplar einer Trennungsvereinbarung finden Sie hier.“
 
7. Muss die Trennung irgendwo angezeigt werden?

Es gibt keine Behörde oder ähnliches, wo die Trennung als solche angemeldet werden muss, um das Trennungsjahr wirksam anlaufen zu lassen. Auch wenn die Eheleute einfach behaupten, sie hätten das Trennungsjahr bereits eingehalten und beide Eheleute dies übereinstimmend vor Gericht angeben, wird das Gericht dies nicht weiter überprüfen können.
Zu beachten ist jedoch, sofern eine Trennung im Sinne des Gesetzes vorliegt, dass die Eheleute dazu verpflichtet sind, in dem Kalenderjahr, was auf die Trennung folgt, die Trennung dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen, um den Steuerklassenwechsel vorzunehmen.

8. Was muss ich nach Ablauf des Trennungsjahres beachten?

Nach Ablauf des Trennungsjahres ist es möglich, die Scheidung bei Gericht einzureichen, da dann gemäß § 1566 Abs. 1 BGB vermutet wird, dass die Ehe gescheitert ist. Die Scheidung kann durch einen Ehegatten beantragt werden und der andere stimmt der Scheidung zu. Stimmt ein Ehepartner der Scheidung nicht zu, kann das Gericht die Scheidung dennoch aussprechen, wenn die Eheleute seit drei Jahren voneinander getrennt leben, § 1566 Abs. 2 BGB.

9. Muss ich mich nach Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen?

Die Eheleute sind nicht gezwungen sich nach Ablauf des Trennungsjahres voneinander scheiden zu lassen. Sie können sich auch länger Zeit nehmen, um zu überlegen, ob sie die Ehe weiterführen wollen oder nicht. Es gibt hier keine Obergrenze, welche einzuhalten wäre. Zu beachten ist jedoch, dass in jedem Fall in dem Kalenderjahr, was auf die Trennung folgt, die Steuerklassen gewechselt werden müssen. Viele Ehegatten bleiben jedoch bloß aus Gewohnheit miteinander verheiratet. Da mit der Einreichung der Scheidung verschiedene Stichpunkte (für den Versorgungsausgleich, für den Zugewinnausgleich, für Unterhaltsansprüche) festgesetzt werden, sollte jedoch gut überlegt werden, ob die Ehe wirklich weiter bestehen bleiben soll, da dies finanzielle Nachteile mit sich bringen kann. So zählen beispielsweise die gegenseitigen Rentenansprüche weiter, was keinesfalls außer Acht gelassen werden sollte. Hier können sich erhebliche Ansprüche des geringer verdienenden Ehegatten ergeben. Auch Erbansprüche des getrennten Ehegatten bleiben weiter bestehen. Erst mit Zustellung des Scheidungsantrages erlischt das Erbrecht des anderen Ehegatten und auch Pflichtteilsansprüche gemäß § 1933 BGB. Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich, ob ein Getrenntleben ohne Scheidung für Sie finanziell nachteilhaft sein kann.

Referatsleiter der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH und Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidung

Expertentipp

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät:

Sobald sich die Eheleute voneinander getrennt haben, sollte die Trennung schnellstmöglich auch dem privaten Umfeld gegenüber bekannt gegeben werden. Viele Eheleute behalten die Trennung zunächst für sich, da deren Bekanntgabe ihnen unangenehm oder peinlich ist. Dies kann jedoch für das Vorliegen einer Trennung problematisch werden. Denn eine Trennung im juristischen Sinne kann nur dann angenommen werden, wenn die Eheleute nicht mehr als Paar zusammen nach außen auftreten.
Hierbei ist jedoch wichtig zu wissen, dass nicht sämtliche gemeinsame Unternehmungen das Vorliegen der Trennung aufheben. Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsame Kinder haben, so haben Sie diesen gegenüber auch eine elterliche Verantwortung. Sollten Sie daher eine Familienfeier wie eine Geburtstagsfeier oder das Weihnachtsfest für und mit ihren Kindern zusammen verbringen, so ändert dies nichts an dem Bestehen der Trennung.
Sofern Sie sich bei geplanten Unternehmungen nicht sicher sind, ob durch deren Wahrnehmung das Bestehen der Trennung aufgehoben wird, so beraten wir Sie diesbezüglich gerne. Nehmen Sie hierzu einfach mit uns Kontakt auf!

Eine Trennungsvereinbarung kann ebenfalls zum Nachweis bei späteren Unstimmigkeit über den Trennungstermin helfen. Es ist aber zu beachten, dass die Unterzeichnung alleine nicht ausreichend ist, sondern auch die tatsächliche Umsetzung erforderlich und nachzuweisen ist, insbesondere, wenn sich im Verlauf der Trennung spätere Unstimmigkeiten zwischen den Nocheheleuten ergeben sollten. Eine Trennungsvereinbarung könnte wie folgt lauten:


Trennungsvereinbarung

zwischen

__________________
(Name Ehefrau)

und

__________________
(Name Ehemann)

Die oben bezeichneten Eheleute erklären hiermit, dass aus ihrer Sicht die Ehe gescheitert ist und eine endgültige Trennung vorliegt.
Die Trennung zwischen ihnen erfolgte am _________ (Trennungsdatum) durch: (bitte ankreuzen)

  • den Auszug der/des _________________ (Name des Ausziehenden) aus der gemeinsamen Ehewohnung.
  • eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung, wobei seit diesem Tag keine gemeinsame Haushaltsführung der Eheleute mehr vorliegt und die Eheleute seit der Trennung nur noch für sich selbst sorgen. Die Räume werden wie folgt aufgeteilt: Die Ehefrau wohnt in Zimmer _________, der Ehemann in Zimmer ____________. Die Küche und die sanitären Einrichtungen werden von uns beiden genutzt. Die Kosten für Miete, Nebenkostenvorauszahlung und zeitlich anteilig nach erfolgter Nebenkostenabrechnung trägt der Ehemann zu ________, die Ehefrau zu _________. Insbesondere werden für den jeweils anderen Ehegatten keine Versorgungsleistungen jeglicher Art wie Kochen, Waschen, Bügeln, Putzen, etc. vorgenommen. Es werden von dem Ehegatten seit der Trennung keine gemeinsamen Unternehmungen mehr unternommen, keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr eingenommen und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet insbesondere keine gemeinschaftlichen Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto bezahlt. (sog. Trennung von Tisch und Bett)

Darüber hinaus vereinbaren die oben bezeichneten Eheleute, dass nach Ablauf des Trennungsjahres die Einleitung des Scheidungsverfahren durch: (bitte ankreuzen)

  • die Ehefrau
  • den Ehemann

erfolgen soll.

 

_______________________                                                          _________________________

Datum, Unterschrift Ehefrau                                                           Datum, Unterschrift Ehemann