Scheidung ohne Anwalt

Scheidung ohne Anwalt – geht das?

1. Benötige ich einen Rechtsanwalt für meine Scheidung?

Für das Scheidungsverfahren besteht nach § 114 FamfG in Deutschland Anwaltszwang. Das bedeutet, dass sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Die Stellung des Scheidungsantrages kann daher grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht erfolgen, egal ob es sich um eine einvernehmliche oder streitige Scheidung handelt. Eine Scheidung ganz ohne Rechtsanwalt ist daher nicht möglich.

2. Gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz des Anwaltszwanges?

Der Gesetzgeber hat jedoch Ausnahmen zugelassen, für die man im Scheidungsverfahren keinen Rechtsanwalt benötigt. Kein Rechtsanwalt ist erforderlich:

  •  Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag
  • Für die Rücknahme des Scheidungsantrage
  • Für den Widerruf der Zustimmung des Scheidungsantrages
  • Für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 VersAusglG
  • Für die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG

Das bedeutet, dass die Antragsgegnerseite bei einer einvernehmlichen Scheidung Geld sparen kann, wenn lediglich die Antragstellerseite von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Es ist somit grundsätzlich ausreichend, wenn sich der Antragsteller im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lässt, sofern der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen möchte.

3. Können sich beide Eheleute einen Rechtsanwalt teilen?

Derjenige Ehegatte, der die Scheidung einreichen möchte, muss einen Rechtsanwalt für die Scheidung beauftragen. Die für seine Beauftragung entstehenden Gebühren sind grundsätzlich von diesem Ehegatten alleine zu tragen, da der Rechtsanwalt nur ihn als Mandanten vertritt und vertreten darf. Würde er beide Eheleute gleichzeitig beraten und vertreten, so würde sich der Rechtsanwalt wegen Parteiverrates strafbar machen. Es ist daher nicht möglich, sich einen Rechtsanwalt zu teilen. Denkbar ist jedoch, dass die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes zwischen den Eheleuten intern geteilt werden. Auf diese Weise können die Eheleute ordentlich Kosten sparen. Es empfiehlt sich hierfür jedoch in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung zu schließen. Ein Muster-Formular für eine solche Vereinbarung finden Sie unten.

4. In welchen Fällen sollten sich beide Eheleute anwaltlich vertreten lassen?

Bei einer streitigen Scheidung kommen die Eheleute auf Grund des herrschenden Anwaltszwanges nicht um die Beauftragung von je einem eigenen Rechtsanwalt herum. Doch auch bei einer einvernehmlichen Scheidung kann eine anwaltliche Vertretung auch der Antragsgegnerseite erforderlich sein. Denn selbst wenn sich die Eheleute einig sind und eine zwischen den Eheleuten beabsichtigte Vereinbarung (wie z.B. der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs) im Scheidungstermin lediglich protokolliert werden soll, so ist für diese Protokollierung die Vertretung beider Eheleute durch je einen Anwalt vorgeschrieben. Ebenso sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung nicht ohne Überprüfung durch einen Rechtsanwalt unterschrieben werden. Es ist daher ratsam, auch wenn Sie selbst keinen Scheidungsantrag stellen, sich über Ihre Ansprüche zu informieren. Bei einer Scheidung ohne Beauftragung eines eigenen Rechtsanwaltes wären Sie auf sich alleine gestellt. Es entsteht Unsicherheit bei allen im Zusammenhang mit einer Scheidung zu entscheidenden Fragen. Wir beraten Sie gerne über die Ihnen zustehenden Rechte und stehen Ihnen zur Seite, und dies lediglich zu den Mindestgebühren für eine Scheidung!

Eine Scheidung ohne Anwalt geht also nicht!


Vereinbarung über die Scheidungskosten

Wir, die Eheleute
Vorname Nachname (Name Ehefrau), Adresse,
und
Vorname Nachname (Name Ehemann), Adresse, vereinbaren hiermit,
dass wir alle Kosten unserer Scheidung hälftig (oder Sie wählen eine andere Aufteilung) tragen.
Das umfaßt die Kosten für den Scheidungsanwalt und die Gerichtskosten.

Unterschrift, Datum (Ehefrau)                       Unterschrift, Datum (Ehemann)

 

Referatsleiter der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH und Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidung

Expertentipp

Fachanwanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät:

Sofern Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Scheidung und Folgesachen absolut einig sind, können Sie nur einen Rechtsanwalt mit Ihrer Scheidung beauftragen. Das Scheidungsverfahren muss so nicht immer mit hohen Kosten verbunden sein, da Sie durch die Beauftragung nur eines Anwaltes die Kosten und Gebühren selbst niedrig halten können.
Stehen jedoch noch offene Fragen im Raum, wie die Klärung von Unterhaltsansprüchen oder Streitigkeiten über den Zugewinnausgleich, so sollte auch der andere Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Um hier Unklarheiten zu beseitigen, ist in jedem Fall eine anwaltliche Beratung zu Ihrer Sicherheit sinnvoll. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung!