Scheidungskosten
Scheidungskosten - sparen Sie Geld mit den Mindestkosten unserer Online-Scheidung!
Viele Paare führen eine gescheiterte Ehe nur deshalb fort, da sie befürchten, im Rahmen einer Scheidung mit hohen Anwalts- und Gerichtskosten konfrontiert zu werden. Dass ein Getrenntleben ohne Scheidung auf Dauer jedoch sogar finanziell nachteilhaft für die Ehegatten sein kann, ist den getrenntlebenden Eheleuten hierbei nicht bewusst. Im Folgenden verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die bei einer Online-Scheidung entstehenden Kosten, wie Sie die Kosten im Vorfeld berechnen können und zeigen Ihnen, wie Sie bei der Durchführung einer Scheidung sogar Geld sparen können.
1. Welche Kosten entstehen bei einer Scheidung?
Ganz klar ist die Höhe der Scheidungskosten für viele Eheleute eine der wichtigsten Fragen bei einer Scheidung. Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung setzen sich im Wesentlichen aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten zusammen. Die Scheidungskosten richten sich dabei nach den gesetzlichen Gebührenordnungen und können somit größtenteils im Vorfeld einer Scheidung berechnet werden.
2. Wie kann man die Scheidungskosten einer einvernehmlichen Scheidung berechnen?
Damit Sie bei einer Scheidung nicht von den Kosten überrascht werden, haben Sie über unseren online Scheidungskostenrechner unverbindlich und kostenfrei, mit sofortigem persönlichem Ergebnis, die Möglichkeit die bei Ihrer Scheidung voraussichtlich entstehenden Gebühren berechnen zu lassen.
Durch die Eingabe der Ihnen bekannten Daten in unseren Scheidungskostenrechner können Sie den voraussichtlichen sog. Verfahrenswert berechnen lassen. Sowohl die Höhe der Gerichtskosten, als auch die Höhe der Anwaltskosten richten sich bei einer Scheidung nach dem Verfahrenswert. Der Verfahrenswert entspricht jedoch nicht den von Ihnen zu zahlenden Scheidungskosten. Er stellt lediglich eine reine Rechengröße dar, anhand dessen die Scheidungskosten berechnet werden. Das Familiengericht setzt den endgültigen Verfahrenswert am Ende des Scheidungsverfahrens durch Beschluss fest. Um dennoch im Vorfeld planen zu können, welche Scheidungskosten auf einen zukommen, orientiert man sich an dem vorläufigen Verfahrenswert.
Der Verfahrenswert errechnet sich im Wesentlichen aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten, der Anzahl der minderjährigen Kinder, der Höhe des vorhandenen Vermögens und der Anzahl der Rentenanwartschaften. Diese Daten können Sie in unseren Scheidungskostenrechner für eine Berechnung Ihrer voraussichtlichen Scheidungskosten eingeben.
Unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder können den Verfahrenswert mindern. Viele Gerichte nehmen einen Abschlag i.H.v. ca. 250,00 € pro Kind vor. Dies geben wir dem Gericht gegenüber selbstverständlich für Sie bekannt.
Auch das insgesamt bei beiden Ehegatten vorhanden Vermögen (z.B. Immobilien, Kontovermögen, Aktien, usw.), abzüglich der Verbindlichkeiten ist bei der Berechnung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen. In der Regel wird hier ein Betrag von 5 % des Nettovermögens in Ansatz gebracht. Zu Ihren Gunsten werden in den meisten OLG-Bezirken auch Freibeträge in Abzug gebracht. Die Höhe der Freibeträge unterscheidet sich je nach OLG-Bezirk.
Je genauer Sie Ihre Daten im Vorfeld angeben können, desto genauer entspricht der persönlich für Sie berechnete Wert letztlich den Kosten, die Ihre Scheidung kostet. Gerne stehen wir Ihnen mit unserem Rat zur Verfügung, sollten Sie beim Ausfüllen des Scheidungskostenrechners Fragen haben. Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen!
3. Wie kann man bei einer Scheidung Geld sparen?
Eine Scheidung ganz ohne Anwalt ist in Deutschland nicht erlaubt. Sie können bei einer Scheidung jedoch erheblich Geld sparen, wenn Sie und Ihr Ehegatte sich einig sind, indem Sie nur einen Scheidungsanwalt mit Ihrer Scheidung beauftragen. Hierbei müssen Sie jedoch daran denken, eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Ehegatten über die Kostenteilung der Scheidungskosten zu treffen. Ein solches Musterformular erhalten Sie gerne von uns.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf klärt auf: "Die schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung bewahrt Sie vor Streitpunkten mit Ihrem Ehegatten über die Aufteilung der Anwaltskosten. Die Vereinbarung hat für Sie den Vorteil, dass Sie den, ohne eine solche Vereinbarung von Ihnen alleine zu tragenden, Anteil der Scheidungskosten erheblich reduzieren können.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen es ratsam ist, dass jeder Ehegatte einen eigenen Scheidungsanwalt beauftragt. Dies sollte insbesondere dann in Erwägung gezogen werden, wenn bereits im Trennungsjahr oder im Vorfeld zur Scheidung Streitigkeiten zwischen den Eheleuten bestehen. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, wenn wir Sie dazu beraten sollen, ob in Ihrem Fall die Beauftragung eines eigenen Scheidungsanwalts sinnvoll ist."
Doch auch wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner noch nicht in allen Punkten einig sind, können Sie Kosten sparen, indem Sie sich von Ihrem Scheidungsanwalt online beraten lassen. Ihr Scheidungsanwalt hilft Ihnen dabei, mit Ihrem Ehegatten eine Einigung über die noch zu klärenden Punkte herbeizuführen.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf klärt auf: "Bei Uneinigkeit mit Ihrem Ehepartner über Punkte wie die Vermögensauseinandersetzung, dem Zugewinnausgleich oder zu leistende Unterhaltszahlungen können wir Ihnen im Vorfeld zur Scheidung dabei behilflich sein, eine Einigung mit Ihrem Ehepartner herbeizuführen. Diese Einigung kann im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden und durch notarielle Beurkundung oder Protokollierung im Scheidungstermin rechtssicher festgehalten werden. Auch wenn durch dieses Tätigwerden weitere Kosten entstehen, können Sie durch unsere Beauftragung und durch eine Einigung mit Ihrem Ehegatten letztlich höhere Kosten sparen, welche bei einer gerichtlichen Klärung der Streitpunkte entstehen würden. Für unser Tätigwerden im Vorfeld der Scheidung treffen wir mit Ihnen eine faire Vereinbarung. Hier sollte nicht am falschen Ende gespart werden! Gerne informieren wir Sie darüber, mit welchen Kosten Sie für eine Scheidungsvereinbarung rechnen müssen."
Darüber hinaus kann auch durch eine geschickte Einreichung des Scheidungsantrags Geld gespart werden. Maßgebend für die Berechnung des Verfahrenswertes, von welchem die Scheidungskosten abhängen, ist das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages. Sofern sich Ihr Einkommen also in Zukunft voraussehbar erhöhen wird, können Sie möglicherweise durch eine Scheidungseinreichung vor der Einkommenserhöhung, Kosten sparen.
Sofern Sie eine Scheidungskostenberechnung mit verschieden hohen Einkommensbeträgen wünschen, stehen wir Ihnen hierfür selbstverständlich zur Verfügung und beraten Sie gerne!
4. Wie kann man die Kosten einer Scheidung vergleichen?
Im Rahmen Ihrer Online Scheidung berechnen wir Ihnen lediglich die gesetzlich vorgesehenen Mindestgebühren für eine Scheidung. Das bedeutet, dass Sie Ihre einvernehmliche Scheidung bei keinem anderen Anwalt günstiger durchführen lassen können. Ein Vergleich der Scheidungskosten mit anderen Anbietern lohnt sich daher nicht. Viel wichtiger für Sie ist die Entscheidung, bei welchem Anbieter die Durchführung der Scheidung für Sie am angenehmsten ist, Sie sich am besten beraten fühlen und Sie Vertrauen für die Zusammenarbeit aufbauen können. Unsere Scheidungsonline-Kanzlei steht Ihnen bereits bei der Entscheidungsfindung zur Klärung aller wichtigen Fragen zur Seite. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!
5. Wann müssen die Kosten für die Scheidung beglichen werden?
Die gesamten Gerichtskosten müssen bereits mit Einreichung des Scheidungsantrages beglichen werden, denn derjenige, der die Scheidung beantragt, muss diese zunächst vollständig vorstrecken. Die Hälfte der Gerichtskosten können Sie nach Rechtskraft der Scheidung von Ihrem geschiedenen Ehepartner zurückverlangen. Einen entsprechenden Antrag stellt Ihr Scheidungsanwalt für Sie. Das Familiengericht stellt Ihrem Ehegatten den Scheidungsantrag erst dann zu, wenn die Gerichtskosten vollständig ausgeglichen sind. Auch Ihr Scheidungsanwalt wird nach der Beauftragung mit dem Scheidungsverfahren durch Sie einen bestimmten Vorschuss für das Tätigwerden bei Ihnen geltend machen. Wir verlangen mit unserer Online-Scheidungskanzlei von Ihnen für Ihre Online-Scheidung jedoch lediglich die gesetzlichen Mindestgebühren, so dass Sie garantiert nirgendwo weniger für Ihre Scheidung bezahlen werden.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf klärt auf: "Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Scheidungskosten aufzubringen, da Ihre laufenden Verbindlichkeiten zu hoch oder Ihr Einkommen zu niedrig sind, stellen wir für Sie gerne einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren. Sprechen Sie uns hierauf einfach an. Bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe werden im besten Fall die gesamten Kosten der Scheidung (Anwaltskosten und Gerichtskosten) von der Staatskasse übernommen. Gerne bieten wir Ihnen nach Absprache alternativ auch eine zinsfreie Ratenzahlungsmöglichkeit bei uns an. Sprechen Sie uns hierauf einfach an."
Scheidung online beantragen: Wir stehen Ihnen für alle Fragen zu den voraussichtlichen Kosten Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause aus unter 0871/92318-0 zur Verfügung. Zögern Sie nicht uns anzurufen!
Zu unserem Scheidungskostenrechner gelangen Sie hier.
Zu unserem Scheidungsformular gelangen Sie hier.
Referatsleiter der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH und Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidung
Expertentipp
Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät:
Wenn nur einer von Ihnen einen Scheidungsanwalt beauftragt, können Sie mit Ihrem Ehepartner vereinbaren, dass sie die Scheidungskosten hälftig (oder zu einem von Ihnen gewünschten Anteil) tragen.
Auch wenn Sie sich zu diesem Zeitpunkt 100 prozentig einig sind und Ihrem Noch-Ehegatten vertrauen, sollten Sie sollten diese Vereinbarung zu den Scheidungskosten aber unbedingt schriftlich treffen.
Es ist sonst leider schon oft in der Praxis vorgekommen, dass der andere sich an die Vereinbarung nach der Scheidung nicht mehr erinnern konnte und den geschiedenen Ehepartner mit den Kosten der Scheidung alleine gelassen hat. Vermeiden Sie besser jedes Missverständnis, mit einer schriftlichen Vereinbarung zu den Scheidungskosten.
Die Vereinbarung zu den Kosten der Scheidung können Sie selbst aufsetzen und unterschreiben. Sie brauchen keinen Anwalt, Notar und keine gerichtliche Genehmigung dafür. Wir haben Ihnen untenstehend ein kostenloses Muster für eine Scheidungskostenvereinbarung zur Verfügung gestellt.
Vereinbarung über die Scheidungskosten
Wir, die Eheleute
Vorname Nachname (Name Ehefrau), Adresse,
und
Vorname Nachname (Name Ehemann), Adresse, vereinbaren hiermit,
dass wir alle Kosten unserer Scheidung hälftig (oder Sie wählen eine andere Aufteilung) tragen.
Das umfaßt die Kosten für den Scheidungsanwalt und die Gerichtskosten.
Unterschrift, Datum (Ehefrau) Unterschrift, Datum (Ehemann)
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