Trennungsunterhalt
Der Unterhalt im Trennungsjahr - Trennungsunterhalt
Sehr häufig spielen bei der Frage, ob man sich von seinem Ehepartner trennt oder nicht, auch finanzielle Gesichtspunkte eine Rolle. Verständlicherweise macht sich der wirtschaftlich schwächere Ehegatte darüber Gedanken, ob er sich eine Trennung überhaupt leisten kann. Genauso stellt sich der finanziell besser gestellte Ehepartner die Fragen, wie viel und wie lange er für seinen ehemaligen Ehepartner Unterhalt zahlen muss.
Nach einer Trennung muss häufig derjenige Ehegatte, welcher ein höheres Einkommen hat, an den anderen Ehegatten Unterhalt zahlen. Diese Unterhaltspflicht tritt mit der Trennung der Ehepartner ein und geht in manchen Fällen auch bis über die Scheidung hinaus. Es ist somit nicht so, dass die Unterhaltspflicht mit einer rechtskräftigen Scheidung automatisch endet.
Da die Höhe des Unterhaltsanspruchs von dem Einkommen der beiden Ehegatten abhängt, ist es besonders wichtig, dieses Einkommen jeweils richtig zu berechnen. Der Abzug von Ausgaben kann sogar den entscheidenden Unterschied dafür ausmachen, ob überhaupt Unterhalt zu bezahlen ist oder nicht. Daher ist wichtig zu wissen, welche Ausgaben beim Einkommen abzugsfähig sind. Eine pauschale Leitlinie dafür, was abgezogen werden kann, gibt es nicht. Unterhaltsrechner aus dem Internet sind daher mit Vorsicht zu genießen. Es kann sich daher durchaus lohnen, eine Unterhaltsberechnung durch einen Anwalt durchführen zu lassen und so eventuell sogar mehrere hundert Euro Unterhalt pro Monat zu sparen bzw. doch einen Unterhalt für sich herauszuholen. Um ein Gefühl dafür zu bekommen, wann sich ein Unterhaltsanspruch ergibt, haben wir auf dieser Seite einige Informationen hierzu zusammengestellt.
Grundsätzlich unterscheidet man beim Thema Ehegattenunterhalt zwei verschiedene Zeiträume, für welche Unterhaltsansprüche nach einer Trennung in Betracht kommen. Ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung handelt es sich um sog. Trennungsunterhalt, danach um sog. nachehelichen Unterhalt. Ehegattenunterhalt ist dabei der Oberbegriff für beide Unterhaltsformen. Der jeweilige Unterhaltsanspruch muss für den einzelnen Zeitraum gesondert und neu geltend gemacht werden. Für die beiden Zeiträume – vor und nach der Scheidung – gelten unterschiedliche Regelungen. Im Folgenden werden die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt näher beleuchtet.
1. Voraussetzungen für Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
Grundsätzlich kann man sagen, dass Trennungsunterhalt zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung immer geschuldet ist, sofern sich ein solcher rechnerisch ergibt. Das ist dann der Fall, wenn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des einen Ehegatten höher ist, als das des anderen Ehegatten. Es spielt dabei für den Trennungsunterhalt keine Rolle, weshalb ein Einkommensunterschied besteht. Vielmehr ist ausreichend, dass ein Einkommensunterschied bei den Eheleuten besteht.
Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber in dem Trennungsjahr (mehr zum Trennungsjahr finden Sie unter unserer Rubrik: Trennungsjahr) für die Ehegatten Regelungen vorgesehen hat, welche auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Ehe angepasst sind. Es sollen gerade keine endgültigen Tatsachen gesetzt werden, welche eine Trennung verfestigen würden. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass der finanziell schwächere Ehepartner vor Verschlechterung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Situation geschützt werden soll. Die früheren ehelichen Lebensverhältnisse sollen weitrecht aufrecht erhalten bleiben.
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist, dass die Eheleute voneinander getrennt leben und einer der Ehegatten bedürftig ist und der andere Ehegatte leistungsfähig ist, also den Trennungsunterhalt auch bezahlen kann.
Der Ehegattenunterhalt kann sich aus 3 verschiedenen Elementen zusammensetzen:
- Dem “normalen” Unterhalt, welcher auch “Elementarunterhalt” genannt wird.
- Dem Anspruch auf Zahlung einer Krankenversicherung.
- Dem Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.
In vielen Fällen wird lediglich der sog. Elementarunterhalt geltend gemacht, weshalb auf diesen in den folgenden Unterpunkten genauer eingegangen wird.
Die allgemeinen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch lauten:
- Unterhaltstatbestand: Tatsächliches Getrenntleben und Trennungswille von Ehegatten
- Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
- Keine Ausschlussgründe: Keine grobe Unbilligkeit; Befristung, Begrenzung, Verwirkung, Vergleich, Verzicht
Diese allgemeinen Voraussetzungen werden im Folgenden spezieller betrachtet:
a) Trennung
Zur Trennung finden Sie auf unserer Homepage eine eigene Rubrik, unter welcher Sie mehr zum Trennungsjahr finden.
b) Bedarf
Der Unterhaltsbedarf hängt davon ab, in welchen Verhältnissen die Ehegatten während der Ehe gelebt haben. Der Unterhaltsbedarf berechnet sich somit an den individuellen Verhältnissen der Ehegatten und muss daher in jedem Einzelfall gesondert ermittelt werden. Für eine Unterhaltsberechnung sind daher auch detaillierte Auskünfte über die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Eheleute erforderlich. Herangezogen werden die von beiden Eheleuten erwirtschafteten Einkünfte, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Hier treten die häufigsten Streitpunkte auf, ob erzielte Gehaltserhöhungen, Bonuszahlungen oder Ähnliches noch zu den heranzuziehenden Einkünften der Ehegatten zählen oder zum nichtprägenden Einkommen zählen. Im Wesentlichen kommt es hierbei darauf an, ob die Veränderungen auf einer regulären oder unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung des Einkommens beruhen. Die Berechnung des Ehegattenunterhalts kann sehr einfach sein, sofern bei den Eheleuten lediglich Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorhanden ist, sie kann jedoch auch schnell kompliziert werden, wenn während der Ehezeit weitere Einkommensarten als nur das Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
Vereinfacht dargestellt lautet die Berechnung des Unterhaltsanspruchs:
Unterhaltsanspruch = (Einkommen des Ehemannes ./. Einkommen der Ehefrau) : 2.
Man zieht als Einkommen des Ehemannes bzw. der Ehefrau jedoch nicht das monatliche Nettoeinkommen, welches sich aus den Gehaltsabrechnungen ergibt, heran. Von dem Nettoeinkommen können verschiedene Abzugspositionen vorab abgezogen werden. Bei solchen Abzügen handelt es sich beispielsweise um Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Kindesunterhalt oder teilweise auch Kredite. Andererseits müssen auch weitere Beträge hinzugerechnet werden, wie zum Beispiel, wenn die Eheleute ein Eigenheim bewohnt haben oder sonstige Einkommensquellen, wie Mieteinnahmen vorhanden sind. Erst nach Berücksichtigung dieser Punkte errechnet sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.
Es kann also auch sein, dass das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen höher ist, als das Nettoeinkommen eines Ehegatten. Dies ist in zwei Konstellationen möglich:
Zum einen, wenn zu dem Nettoeinkommen eines Ehegatten sogenannte fiktive Einkünfte hinzuzurechnen sind. Bei fiktiven Einkünften handelt es sich um Einkünfte, die der Unterhaltspflichtige nicht tatsächlich hat, jedoch theoretisch erzielen könnte.
Zum Beispiel ist das der Fall, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit nicht vollständig nachkommt. Ebenso möglich ist es, dass vorhandenes Vermögen nicht zur Einnahmenerzielung genutzt wird, obwohl z.B. eine unvermietete Wohnung durch einen der Ehegatten vermietet werden könnte und somit Mieteinnahmen erzielt werden würden.
Zum anderen sind aber auch sogenannte geldwerte Vorteile dem Nettoeinkommen eines Ehegatten zuzurechnen. Hierzu zählen beispielsweise das Bewohnen einer im Eigentum stehenden Immobilie, welches zur Hinzurechnung eines Wohnwerts führt, oder aber (Sach-)Leistungen des Arbeitgebers, wie das kostenlose Mittagessen in der Kantine oder die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens.
Auch möglich ist, dass manche Einkünfte überhaupt nicht oder nicht in voller Höhe zum Einkommen hinzugerechnet werden, obwohl diese Einkünfte tatsächlich vorhanden sind. Das kann bei Einkünften aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit der Fall sein, wenn ein Ehegatte Einkünfte erzielt, obwohl er hierzu nicht verpflichtet wäre, z.B. weil er Kinder betreut oder weil er Überstunden macht oder weil ein Ehegatte neben seiner Vollzeiterwerbstätigkeit noch einer Nebentätigkeit nachgeht. Es handelt sich unterhaltsrechtlich hierbei dann um nichtprägende Einkünfte.
Auch bei der Verminderung des Einkommens durch Abzugspositionen ist Vorsicht geboten, da nicht sämtliche regelmäßigen Ausgaben unterhaltsrechtlich relevant sind. In der Rechtsprechung anerkannt sind hier: Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen, vorranginge Unterhaltszahlungen, sowie manche Zusatzversicherungen oder Schulden.
Sehr häufig spielen nicht nur Ehegattenunterhaltsansprüche eine Rolle, sondern ein Ehegatte muss auch Kindesunterhalt bezahlen. Grundsätzlich hat die Zahlung von Kindesunterhalt Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt und somit ist der Kindesunterhalt auch vor Berechnung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen.
Da bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens, sowohl auf der Einkommensseite, als auch bei den Abzugspositionen alle Posten berücksichtigt werden müssen, kann meist nicht auf den ersten Blick beurteilt werden, ob sich ein Unterhaltsanspruch ergibt. Erforderlich hierzu ist die genaue Ermittlung beider Ehegatteneinkommen. Wir stehen Ihnen auch gerne für eine detaillierte Unterhaltsberechnung zur Verfügung. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf! Gerne prüfen wir dann in Ihrem konkreten Fall, welche Einkünfte einkommensprägend waren und welche nicht.
Es gilt sodann für den Bedarf eines Ehegatten grundsätzlich der sogenannte Halbteilungsgrundsatz, nach dem es nicht darauf ankommt, ob die Ehegatten in unterschiedlicher Höhe zum Familieneinkommen beigetragen haben, sondern davon ausgegangen ist, dass die von beiden erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkünfte beiden Ehegatten gleichmäßig zustehen, es sei denn, einer hätte erhöhte berufsbedingte Aufwendungen und ihm wird dadurch vorab ein Einkommensanteil zugesprochen. Daher ist bei der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen beiden Ehegatten grundsätzlich das hälftige Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, ob das Familieneinkommen lediglich von einem oder von beiden Ehegatten erwirtschaftet wurde.
Von diesem Halbteilungsgrundsatz gibt es natürlich Ausnahmen, z.B. bei besonders hohen Einkünften, wenn diese nur eingeschränkt für den Lebensunterhalt verwendet wurden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, und ob eine Unterhaltsberechnung in Ihrem Fall sinnvoll ist oder eher nicht, können wir gerne mit Ihnen im Rahmen einer Beratung besprechen. Nehmen Sie hierzu einfach mit uns Kontakt auf!
Wenn der Bedarf nicht nach dem Halbteilungsgrundsatz (Unterhaltsanspruch in Höhe von 50 %) berechnet wird, haben Sie im Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechnung vielleicht schon einmal etwas von der sog. 3/7-Methode gehört, wonach der Unterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 (also nur ca. 43 %) besteht. Doch handelt es sich hierbei um eine für den Unterhaltsschuldner lukrativere Berechnungsmethode? Dem ist nicht so, da es sich bei den beiden Methoden lediglich um zwei verschiedene Berechnungswege, welche am Ende auf das gleiche Ergebnis kommen, handelt. Die Quotenmethode wird meist dann zur Berechnung verwendet, wenn es sich um eine Alleinverdienerehe gehandelt hat und somit nur der Unterhaltsverpflichtete Erwerbseinkünfte erzielt. Dem erwerbstätigen Ehegatten wird von der Rechtsprechung nämlich ein sog. Erwerbstätigenbonus von 1/10 bzw. 1/7 (näheres hierzu s.u.) als Anreiz dafür, dass er arbeiten geht, zugebilligt. Dieser darf bei Berechnung des Unterhalts vom Nettoeinkommen vorab abgezogen werden. Wenn man diesen Erwerbstätigenbonus in der Berechnung berücksichtigt, so wird der Unterhalt wie folgt berechnet:
Unterhaltsanspruch = (Einkommen des Ehemannes ./. 1/7) – (Einkommen der Ehefrau ./. 1/7) ) : 2.
Das Ergebnis dieser Berechnung unterscheidet sich mathematisch nicht zu der Berechnungsweise:
Unterhaltsanspruch = (Einkommen des Ehemannes ./. Einkommen der Ehefrau) x 3/7.
Die Quotenmethode ist somit nur eine abgekürzte Berechnung der Halbteilungsmethode, welche angewandt werden kann, wenn entweder nur einer der Ehegatten Erwerbseinkommen haben oder beide Ehegatten lediglich Einkommen aus Erwerbseinkünften. Sobald jedoch bei einem der Eheleute auch Einkommen aus anderen Einkunftsarten, wie z.B. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte vorhanden sind, kann die Formel nicht angewandt werden, da hier kein Erwerbstätigenbonus von 1/10 bzw. 1/7 abgezogen wird.
Der Unterhalt wird also grundsätzlich als Quotenunterhalt, als hälftiger Teil des Gesamteinkommens der Ehegatten, geschuldet. Dieser hälftige Anteil stellt den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen dar. Es ist also Trennungsunterhalt maximal in Höhe dieses Hälftebetrages zu bezahlen. Lediglich bei besonders guten Einkommensverhältnissen wird kein Quotenunterhalt geschuldet, sondern eine konkrete Berechnung des Unterhaltsbedarfs vorgenommen.
Am häufigsten vorkommt jedoch der Quotenunterhalt. Dem Unterhaltsschuldner eines Quotenbedarfes, der einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, wird von der Rechtsprechung ein Erwerbstätigenbonus zugebilligt. Der Erwerbstätigenbonus ist je nach Rechtsprechung der einzelnen Oberlandesgerichte unterschiedlich hoch:
- Nach den Süddeutschen Leitlinien, sowie dem OLG Naumburg: der Erwerbstätigenbonus beträgt 1/10,
- nach KG und OLG Brandenburg (Ausnahme 3. Familiensenat 1/10), Bremen, Celle, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hamm, Thüringen, Köln, Oldenburg, Rostock und Schleswig: der Erwerbstätigenbonus beträgt 1/7
c) Bedürftigkeit
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss auch bedürftig sein. Bedürftig ist nur derjenige Ehegatte, der mit seinen Eigenmitteln nicht in der Lage ist, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt selbst aufzubringen. Das bedeutet, dass eine Bedürftigkeit fehlt, wenn der Ehegatte den eheangemessenen Unterhalt selbst erzielen kann. In diesem Fall kommt es dann nicht mehr auf die Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners an.
Wann und in welchem Umfang aber eine Erwerbstätigkeit nach einer Trennung aufgenommen bzw. ausgebaut werden muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine eigene gesetzliche Norm, die das vorschreiben würde, gibt es nämlich für den Zeitpunkt zwischen Trennung und Scheidung bei dem Trennungsunterhalt nicht, sondern erst für den nachehelichen Unterhalt, also nach der Scheidung. Es gibt jedoch Kriterien, welche dafür herangezogen werden, wenn man bestimmen möchte, wann Erwerbsaufnahme zumutbar ist. Die Kriterien, welche hierbei Berücksichtigung finden, sind vor allem: frühere Erwerbstätigkeit des bedürftigen Ehepartners, die gemeinsame Lebensplanung der Ehepartner (Rollenverteilung), Fortsetzung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit (Doppelverdienerehe), die Versorgung und Betreuung von minderjährigen Kindern (Unterschied je nach Alter der Kinder), Berufsausbildungsverhältnis, das Alter des bedürftigen Ehepartners, Krankheit oder Gebrechen des bedürftigen Ehepartners, Dauer der Ehe, Dauer der Trennung, wirtschaftliche Verhältnisse der Ehepartner.
Sofern bei Ihnen einer oder mehrere der genannten Punkte eine Rolle spielen können, teilen Sie uns dies einfach mit und wir erklären Ihnen im Rahmen einer Beratung, ob in Ihrem Fall Trennungsunterhaltsansprüche in Betracht kommen.
d) Leistungsfähigkeit
Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte muss leistungsfähig sein. Leistungsfähig ist nur derjenige, dem ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu decken und darüber hinaus Unterhalt bezahlen kann. Die untere Grenze der Leistungsfähigkeit richtet sich an dem jeweiligen Selbstbehalt, also dem Betrag, der einem mindestens selbst verbleiben muss. Wichtig zu wissen ist, dass der Selbstbehalt nicht für jeden gleich hoch ist. Es kommt für die Höhe des Selbstbehaltes darauf an, wem gegenüber man Unterhalt zu zahlen hat und ob man erwerbstätig ist oder nicht. Wenn die Ehegatten beispielsweise noch nicht sehr lange getrennt sind, haben sie eine größere Verantwortung füreinander. Entsprechend ist der Selbstbehalt niedriger, als nach der Trennungszeit. Wir prüfen gerne, welcher Selbstbehalt für Sie in Ihrem Fall gilt. Sollte Ihr Selbstbehalt in Gefahr sein, unterschritten zu werden, machen wir diesen selbstverständlich für Sie geltend.
Bei den Mitteln, welche den Ehegatten während der Ehezeit zur Verfügung gestanden haben, kann es sich auch um Vermögen handeln. Haben die Ehegatten während der Ehezeit beispielsweise Vermögen verwertet, um wirtschaftlich den gemeinsamen Unterhalt zu decken, so kann es sein, dass das Vermögen teilweise auch nach der Trennung weiter eingesetzt werden muss. Ob die Ehegatten zur Einsetzung des Vermögens verpflichtet sind oder nicht, richtet sich anhand verschiedener Kriterien im Rahmen einer sog. Billigkeitsabwägung. Die Kriterien sind:
- Dauer der Ehe
- Dauer der Trennungszeit und Verfestigung der Trennung
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten
- Vermögensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten
- Frühere Lebensplanung der Ehegatten bzgl. der Verwertung oder Nichtverwertung des Vermögensstammes
2. Ist der Anspruch zeitlich begrenzt?
Mit Ablauf der Zeit nach Trennung der Ehepartner ist selbstverständlich immer mehr von einer Verfestigung der Trennung auszugehen, weshalb der Schutz der bestehenden ehelichen Verhältnisse immer weniger Berücksichtigung findet. Das bedeutet, dass selbst wenn die Eheleute noch nicht geschieden sind, der haushaltsführende Ehegatte spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kümmern muss. Je länger der Trennungszustand andauert, desto mehr nähern sich die Verpflichtungen des Ehegatten denjenigen, welche für nacheheliche Unterhaltsansprüche gelten, an. Die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte sehen in Deutschland hierzu unterschiedliche Regelungen vor, weshalb für Ihren persönlichen Fall ermittelt werden muss, ob und in welcher Höhe eine Erwerbsverpflichtung des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners besteht. Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht jedoch grundsätzlich für den Zeitraum ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung und kann im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt weder zeitlich befristet, noch begrenzt werden.
3. Wann ist ausnahmsweise kein Trennungsunterhalt geschuldet?
Das Gesetz sieht vor, dass nur ganz ausnahmsweise eine Versagung oder Herabsetzung von Trennungsunterhaltsansprüchen möglich ist. Nach § 1361 Abs. 3 BGB sind in § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB über die Beschränkung und Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit entsprechend anzuwenden. Das Gesetz lautet in den entsprechenden Ziffern des § 1579 BGB wie folgt:
„Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
- der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
- der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
- der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
- der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
- dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
- ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den oben aufgeführten Gründen.“
Sollte bei Ihnen eine der genannten Situationen in Betracht kommen können, informieren Sie uns bitte hierüber und wir werden prüfen, ob Ihr Fall einen der anerkannten Ausnahmefälle darstellt.
4. Zusammenfassung zur Trennungsunterhaltsberechnung:
In welcher Höhe Unterhalt zu bezahlen ist, berechnet sich somit in folgenden Schritten:
- Als erstes wird für jeden Ehegatten getrennt das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt.
- Anschließend wird der Bedarf nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz gemäß der oben beschriebenen Vorgehensweise berechnet.
- Als nächstes wird geprüft, ob der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den so errechneten Unterhalt bezahlen kann, ohne dass sein Selbstbehalt unterschritten wird. Wird der Selbstbehalt unterschritten liegt ein sog. Mangelfall vor und die Höhe des Unterhaltes muss neu errechnet werden.
- Sodann ist noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit vorliegen.
5. Rechtsprechungsänderung bei Trennungsunterhalt für den betreuenden Elternteil:
Sollten Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben und gleichzeitig minderjährige Kinder betreuen, berechnet sich der Trennungsunterhalt zu oben genanntem seit der Rechtsprechungsänderung des BGH im Jahre 2020 (BGH v. 16.09.2020 – XII ZB 499/19, FamRZ 2021, 28) nunmehr zu oben genanntem abweichend!
Hierfür kommt es nach der neuen Rechtsprechung des Senats nämlich auch beim Unterhalt für minderjährige Kinder auf die Lebensstellung beider Elternteile an. Da die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils jedoch auf den Betrag begrenzt ist, welchen der Unterhaltspflichtige nach seinem eigenen Einkommen zahlen muss, kann es sein, dass nach dem beiderseitigen Einkommen ein Bedarfsanteil des Kindes von Seiten des Unterhaltspflichtigen ungedeckt bleibt. Dieser Restbedarf ist sodann bei Berechnung des Trennungsunterhaltes von dem Einkommen des betreuenden Elternteils abzusetzen, da der betreuende Elternteil in dieser Höhe neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt leistet! Es ist also abweichend zu der oben genannten Berechnung ein Zwischenschritt erforderlich.
Die Berechnung lautet in dem Fall eines betreuenden Elternteils:
- Als erstes wird der Zahlbetrag für den Minderjährigenunterhalt nach dem alleinigen Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils festgelegt.
- Als nächstes wird der Zahlbetrag des Kindesunterhaltes nach dem zusammengerechneten, beiderseitigen Einkommen der Elternteile festgelegt.
- Sodann bildet man die Differenz aus den beiden festgestellten Beträgen.
- Bei dem barunterhaltspflichtigen Ehegatten ist sodann der Zahlbetrag aus Ziff. 1 abzuziehen.
- Beim Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Differenzbetrag aus Ziff. 3 abzuziehen.
- Schließlich ist das der Differenz der verbleibenden Einkünfte beider Elternteile der Ehegattenunterhalt nach der oben beschriebenen Quotenmethode zu berechnen.
6. Kann man Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt treffen?
Es ist durchaus möglich, dass sich die Eheleute untereinander über die Höhe des zu zahlenden monatlichen Trennungsunterhalt einigen. Eine solche Einigung kann formfrei erfolgen. Die Ehepartner müssen hierfür also beispielsweise nicht zu einem Notar gehen. Auf Trennungsunterhalt kann jedoch für die Zukunft nicht verzichtet werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 BGB). Der Gesetzgeber möchte hiermit verhindern, dass sich ein Unterhaltsberechtigter durch Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt seine Lebensgrundlage entzieht oder durch eine solche Vereinbarung Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss und dadurch der Öffentlichkeit zur Last fallen würde. Hat der unterhaltsberechtigte Partner doch irgendwann mit einer Erklärung auf Trennungsunterhalt „verzichtet“, so kann der Unterhaltsberechtigte sich zu jedem Zeitpunkt umentscheiden und ab dann Trennungsunterhalt fordern.
Sollten Sie daher mit Ihrem Ehepartner Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt treffen wollen, sprechen Sie uns gerne darauf an.
Wie Sie sehen, müssen sich die Gerichte bei dem Thema Ehegattenunterhalt mit vielen Billigkeitsfragen beschäftigen. Eine Entscheidung kann daher nur im Einzelfall getroffen werden. Wir helfen Ihnen gerne, das Thema Ehegattenunterhalt für Sie in Ihrem konkreten Fall durch eine Beratung oder Unterhaltsberechnung greifbar und verständlich zu machen. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!
Referatsleiter der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH und Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidung
Expertentipp
Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät:
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt sollte gegenüber Ihrem Ehepartner schnellstmöglich geltend gemacht werden, da der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den Trennungsunterhalt erst ab dem Zeitpunkt schuldet, wo er zur Zahlung aufgefordert wurde.
Um diesen Zeitpunkt nachweisen zu können, sollte die Aufforderung in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Ihr Scheidungsanwalt berät und vertritt Sie gerne bereits im Trennungsjahr bei der Berechnung, Überprüfung und Geltendmachung von Trennungsunterhaltsansprüchen gegenüber Ihrem Ehepartner. Verlieren Sie hier keine Zeit und nehmen mit uns gerne Kontakt auf!
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