Schnelle Scheidung

Schnelle Scheidung - Wie kann ich mich so schnell wie möglich scheiden lassen?

Dauer einer Scheidung

Der Wunsch nach einer schnellen Scheidung ist bei den meisten Eheleuten, die sich getrennt haben, sehr groß. Es ist daher verständlich, dass eine der häufigsten Fragen, die man sich in der Trennungssituation stellt, die ist, wie lange es dauert, bis man geschieden ist und wie man sich so schnell wie möglich scheiden lassen kann. Im Normalfall dauert ein Scheidungsverfahren bei einer einvernehmlichen Scheidung zwischen 3 und 7 Monaten. Es gibt auch Fälle, in denen die Eheleute auch nach einem Jahr noch nicht geschieden sind. Dies kommt zwar selten vor, ist aber dennoch möglich. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie die Länge des Scheidungsverfahrens selbst beeinflussen können und wann eine schnelle Scheidung möglich ist:

1. Schnelle Scheidung bei kurzer Ehedauer

Eine kurze Ehedauer liegt vor, wenn die Ehe unter 3 Jahren gedauert hat. Eine schnelle Scheidung ist bei einer kurzen Ehedauer möglich, da hier der Versorgungsausgleich nicht automatisch durch das Gericht durchgeführt wird, sondern nur, wenn einer der Ehegatten das beantragt. Sofern also keiner der Eheleute einen solchen Antrag stellt, ist von einem kurzen Scheidungsverfahren auszugehen. Die Zeit, die ansonsten dafür anfällt, dass die Auskünfte über die Rentenanwartschaften durch das Gericht eingeholt werden müssen, fällt hier weg. Hier ist also von einer erheblichen Zeitersparnis bei der Dauer des Scheidungsverfahrens auszugehen. Sofern also der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, wird das Gericht in diesem Fall unmittelbar einen Scheidungstermin ansetzen.

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf klärt auf:
"Für die Berechnung der Ehedauer muss der Zeitraum zwischen standesamtlicher Heirat und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages bei dem anderen Ehegatten betrachtet werden. Es zählt daher für die Dauer nicht, wann sich die Eheleute getrennt haben, sondern erst der Tag, an dem der Scheidungsantrag durch das Gericht dem anderen Ehepartner zugestellt wurde!“

Wenn es sich bei Ihnen um eine kurze Ehedauer handelt, sollten Sie keine Zeit verlieren, wenn Sie so schnell wie möglich geschieden werden möchten. Nutzen Sie dafür am besten unser Online-Scheidungsformular.

3. Schnelle Scheidung bei langer Ehedauer

Auch bei einer langen Ehedauer (ab 3 Jahren) ist eine schnelle Scheidung möglich. Es gibt hier grundsätzlich vier verschiedene Fälle, bei den Sie schnell geschieden werden können:

a) Einvernehmliche Scheidung ohne Folgesachen und Einigkeit über den Trennungszeitpunkt
Bevor Sie geschieden werden können, ist grundsätzlich die Einhaltung eines sog. Trennungsjahres erforderlich. Das Trennungsjahr beginnt mit der Trennung der Eheleute. Wann eine solche vorliegt, lesen Sie hier. Sofern Sie und Ihr Ehegatte sich jedoch über den Trennungszeitpunkt einig sind und dieser bereits ein Jahr in der Vergangenheit liegt, steht einer schnellen Scheidung nichts im Wege. Das Gericht prüft lediglich die Einigkeit der Eheleute über den Trennungszeitpunkt. Weitere Nachforschungen werden durch das Gericht nicht durchgeführt.

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf klärt auf:
"Damit vor Gericht keine bösen Überraschungen hinsichtlich des Trennungszeitpunktes aufkommen und die Scheidung im Termin nicht durchgeführt werden kann, da auf einmal Uneinigkeit über das Trennungsdatum besteht, empfehle ich meinen Mandanten grundsätzlich den Trennungszeitpunkt schriftlich in einer kurzen Vereinbarung zwischen den Eheleuten festzuhalten und diese wechselseitig zu unterschreiben. Ein Formular, wie diese Vereinbarung aussehen kann, finden Sie hier.“

b) Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Da die Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen, das heißt automatisch, durch das Gericht durchgeführt wird, ist dies ein Faktor, der Ihre Scheidung auf jeden Fall in die Länge zieht. Erfahrungsgemäß benötigen die meisten Eheleute allein zum vollständigen Ausfüllen des Formulars zum Versorgungsausgleich 1-2 Monate. Erst im Anschluss können die jeweiligen Rentenanwartschaften durch das Gericht ermittelt werden. Auch dieser Vorgang dauert meistens nochmal mindestens doppelt so lange, das heißt weitere 2-4 Monate. Wenn dann auch noch Ferienzeiten dazukommen, in den die jeweiligen Rententräger meist weniger besetzt sind, kann dies die Scheidung noch weiter in die Länge ziehen.
Um dies zu vermeiden, kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen werden. Eine einfache formlose Vereinbarung – nur zwischen den Eheleuten – reicht hierfür jedoch nicht aus. Ein Verzicht kann durch folgende zwei Varianten wirksam zu Stande kommen:

aa) Notarielle Beurkundung
Es ist möglich eine Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Notar zu treffen. Hierbei wird die Durchführung des Versorgungsausgleichs entweder vollständig oder gegen eine Ausgleichszahlung von einem an den anderen Ehegatten, ausgeschlossen. Die Vereinbarung wird dann notariell beurkundet und muss dem Gericht vor der Scheidung vorgelegt werden.

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf klärt auf:
„Eine notarielle Protokollierung des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist meistens günstiger, als gedacht. Die Kosten hierfür können Sie bei jedem Notar telefonisch anfragen. Wenn Sie also Ihr Scheidungsverfahren verkürzen möchten, empfehle ich Ihnen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bereits im Trennungsjahr notariell beurkunden zu lassen. Ein solches Vorgehen ist in jedem Fall günstiger, als die Vertretung der Ehegatten durch zwei Rechtsanwälte im Scheidungsverfahren.“

bb) Gerichtliche Protokollierung
In diesem Fall müssen die Ehegatten beide jeweils durch einen eigenen Scheidungsanwalt gerichtlich vertreten sein. Der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wird im Scheidungstermin erklärt und zu Protokoll genommen. Auch hier findet dann kein Versorgungsausgleich statt.

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf klärt auf:
„Bedenken Sie bitte, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gut überlegt sein sollte. Da ein solcher Verzicht erhebliche rechtliche Konsequenzen mit sich zieht, sollten Sie sich in jedem Fall im Vorfeld anwaltlich beraten lassen, ob ein solcher Verzicht in Ihrem Fall sinn voll ist oder nicht. Kontaktieren Sie uns hierfür gerne!“

c) Durchführung des Versorgungsausgleichs
Doch auch, wenn ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, ist es möglich, eine schnelle Scheidung zu erreichen. Wenn beide Ehegatten den Fragebogen zum Versorgungsausgleich bereits ausgefüllt mit der Scheidung einreichen, kann das Gericht unmittelbar beginnen, die erforderlichen Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern einzuholen. Das hierfür notwendige Formular erhalten Sie bei uns. Sprechen Sie uns gerne darauf an! Durch dieses Vorgehen kann wertvolle Zeit im Scheidungsverfahren eingespart werden.

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf klärt auf:
"Das Trennungsjahr kann bereits zur Vorbereitung der Scheidung genutzt werden. Die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs notwendigen Formulare können bereits im Vorfeld ausgefüllt werden. Auch können beide Eheleute bereits einen Antrag auf Kontenklärung bei den jeweiligen Versorgungsträgern stellen, damit dies nicht erst im Scheidungsverfahren erfolgt. Einen solchen Antrag können Sie online auf folgender Internetseite stellen: www.deutsche-rentenversicherung.de. Hier kann erheblich Zeit eingespart werden! "

d) Verzicht auf Rechtsmittel
Erst mit Rechtskraft der Scheidung sind die Eheleute wirksam geschieden und das Scheidungsverfahren ist erst mit rechtskräftiger Scheidung beendet. Was man unter dem Begriff Rechtskraft der Scheidung versteht, können Sie hier genauer nachlesen. Die Eheleute können auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten und die Scheidung so früher rechtskräftig werden lassen. Durch diese Möglichkeit sind Sie in der Regel einen Monat schneller geschieden. Um den Verzicht auf Rechtsmittel erklären zu können müssen jedoch beide Ehegatten durch einen Scheidungsanwalt vertreten sein.

4. Schnelle Scheidung in Härtefällen

Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ist es möglich, auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden zu werden. Hierfür muss die Einhaltung des Trennungsjahres für den Antragsteller der Scheidung eine unzumutbare Härte darstellen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn die Ehefrau von einem anderem Mann, als dem Ehemann, schwanger ist. Der Ehemann wäre dann nämlich bei Geburt des Kindes automatisch der rechtliche Vater des Kindes, da dieses während bestehender Ehe geboren wird. An die rechtliche Vaterschaft knüpfen sich selbstverständlich weitere Verpflichtungen, wie beispielsweise Unterhaltspflichten. In einem solchen Fall ist es dem Ehemann als Antragsteller gestattet, das Trennungsjahr nicht einzuhalten. Sofern allerdings die Ehefrau die Antragstellerin ist, geht die Rechtsprechung meist nicht von einer Unzumutbarkeit aus.
Weitere Fälle, wann eine Einhaltung des Trennungsjahres nicht erforderlich ist, können Sie hier nachlesen. Wenn Sie vermuten, dass auch bei Ihnen einer dieser Ausnahmefälle vorliegt, sprechen Sie uns gerne darauf an! Wir beraten Sie ausführlich, ob eine Scheidung ohne Trennungsjahr bei Ihnen in Betracht kommt.

 

Referatsleiter der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH und Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidung

Expertentipp

Wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, bei der keine sog. Folgesachen geltend gemacht werden müssen, verkürzt dies das Scheidungsverfahren erheblich. Zu den Folgesachen zählen beispielsweise Anträge auf nachehelichen Unterhalt, auf Zahlung von Kindesunterhalt oder auf Zugewinnausgleich. Solche Verfahren können mit der Scheidung im sog. Scheidungsverbund zusammen geltend gemacht werden. Ganz klar ist, dass ein Scheidungsverfahren, je mehr solche weiteren Verfahren zusammen mit der Scheidung anhängig gemacht werden, erheblich länger dauert, als wenn sich die Eheleute über diese Angelegenheiten einig sind. Von einem kurzen Scheidungsverfahren ist man dann meist weit entfernt. Sofern mehrere Folgesachen anhängig gemacht werden, kann die Scheidung sogar mehrere Jahre dauern.

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät:
„Da laut Gesetz über die Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln ist, kann man nicht geschieden werden, bevor nicht über sämtliche Folgesachen eine Entscheidung getroffen wurde. Sofern Sie daher eine schnelle Scheidung bevorzugen, empfehlen wir die weiteren Verfahren nicht zusammen mit der Scheidung im Scheidungsverbund geltend zu machen, sondern als eigenständige Verfahren. Ein solches Vorgehen verkürzt das Scheidungsverfahren erheblich. Zu beachten ist jedoch, dass in diesem Fall eventuell höhere Scheidungskosten entstehen können. Auch Verjährungsfristen müssen hier berücksichtigt werden. Lassen Sie sich unbedingt durch uns beraten, welches Vorgehen für Ihre Scheidung am sinnvollsten ist.“

Unsere Online-Scheidungskanzlei ist speziell für schnelle Scheidungen optimal geeignet. Unser Scheidungsformular ist ganz einfach innerhalb von ein paar Minuten ausgefüllt. Zudem profitieren Sie von unserem günstigen Angebot, Ihre Online-Scheidung nur zu den gesetzlichen Mindestgebühren durchzuführen. Zögern Sie also nicht und verlieren Sie keine Zeit mit uns Kontakt aufzunehmen! Wir führen Ihre Online-Scheidung gerne für Sie durch!