Kostenlose Scheidung

Scheidung ohne Kosten mit ratenfreier Verfahrenskostenhilfe möglich?

1. Kann eine Scheidung kostenlos durchgeführt werden, wenn ich mir die Kosten für die Scheidung nicht leisten kann?

Wer über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, aber trotzdem geschieden werden möchte, kann einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) stellen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen erhalten Sie kostenlos über uns. Sprechen Sie uns gerne darauf an! Sobald Sie die Unterlagen ausgefüllt haben, werden wir den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Sie bei dem Familiengericht stellen und die von Ihnen ausgefüllten Unterlagen an das Gericht weiterleiten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass Ihnen ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Das zuständige Familiengericht kann jedoch auch entscheiden, ob Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt wird. In diesem Fall hat der Antragsteller maximal 48 Raten zu bezahlen.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ändern, so werden diese Änderungen mitberücksichtigt. In diesem Fall würde die Verfahrenskostenhilfe neu berechnet werden. Möglich ist also, sofern zunächst eine Ratenzahlung angeordnet wurde, dass sodann ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse verschlechtert haben.

Doch auch wenn einem Ehegatten Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, wird diese Scheidung durch Ihren Anwalt nicht kostenlos durchgeführt. Die Verfahrenskosten werden bei Anordnung von ratenfreier Verfahrenskostenhilfe lediglich von der Staatskasse übernommen. Sie müssen daher beachten, dass bei Unterliegen der bedürftigen Partei die Anwaltskosten der anderen Seite in voller Höhe der Wahlanwaltsgebühren zu bezahlen sind. Wenn der bedürftige Antragsteller beispielsweise die einjährige Trennungszeit vor einer Scheidung nicht nachweisen kann und der Scheidungsantrag dann als unbegründet zurückgewiesen wird, werden zwar  die Kosten des Anwalts der bedürftigen Partei im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe übernommen, nich jedoch die Anwalskosten des Ehegatten. Diese Kosten muss dann der Unterliegende selbst tragen und zwar auch, wenn der gegnerische Ehegatte selbst Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen hatte.

2. Können auch beide Ehegatten Verfahrenskostenhilfe beantragen?

Auch wenn Ihr Ehegatte bereits Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, können Sie auch einen eigenen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Sie stellen. Dies lohnt sich auch, wenn nur ein Anwalt für die Scheidung beauftragt wurde, da bei Bewilligung aus der Staatskasse für den Antragsteller/die Antragstellerin der Scheidung die Rechtsanwaltskosten, sowie anteiligen Gerichtskosten und für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin die anteiligen Gerichtskosten übernommen werden.

3. Unter welchen Voraussetzungen wird VKH gewährt?

Zunächst bitten wir Sie, dass Sie eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausfüllen und unterschrieben im Original an uns übersenden. Das hierfür notwendige Formular erhalten Sie gerne von uns. Dem Antrag müssen jeweils Belege beigefügt werden. Hierbei handelt es sich um Belege zu Ihrem laufenden Einkommen: z.B. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid und um Belege über Ihre laufenden Verbindlichkeiten: z.B. Mietvertrag, Kreditverträge, Nebenkostenzahlungen, Kontoauszüge, etc. Als Belege für Ihr vorhandenes Vermögen kommen beispielsweise Sparbücher oder Lebensversicherungen in Betracht.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird anschließend durch uns gestellt werden. Die Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt, sofern man ein relativ niedriges Einkommen hat und kein Vermögen besitzt, das über die Freibeträge hinausgeht. Für die Höhe der Freibeträge kommt es auf den Zeitpunkt der Bewilligung an. Darüber hinaus darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig sein und muss hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten. Bei einer Scheidung ist dies grundsätzlich gegeben, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist.

4. Was ist, wenn ich keine VKH beantragen möchte oder gewährt bekomme?

Sollten Sie keinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen wollen oder Ihr Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wird, können Sie uns gerne auf eine Ratenzahlungsvereinbarung der Rechtsanwaltsgebühren ansprechen.

5. Woher weiß ich, ob ich Verfahrenskostenhilfe beantragen kann?

Sofern die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für Sie auf Grund Ihres niedrigen Einkommens in Betracht kommt, muss Ihr Scheidungsanwalt Sie auf die Möglichkeit der Beantragung hinweisen. Wenn Sie unser Online - Scheidungsformular ausfüllen und in diesem Ihr Einkommen angeben, überprüft Ihr Anwalt die Einkommensverhältnisse von sich aus und schickt Ihnen bei Infragekommen automatisch die für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Unterlagen zu.

Hier gelangen Sie direkt zu unserem Scheidungsformular.

Referatsleiter der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH und Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidung

Expertentipp

Fachanwanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät:

Wenn Sie Ihre Scheidung kostenfrei durchführen möchten und deshalb einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen möchten, raten wir Ihnen, ein Antragsformular zur Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzufordern und dieses ausgefüllt mit entsprechenden Belegen bei uns einzureichen. Dann kann der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wenn Sie dies wünschen vor dem Scheidungsantrag von Ihrem Scheidungsanwalt eingereicht werden.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf! Wir beraten Sie gerne!

Haben Sie Anspruch auf kostenfreie Scheidung?

Ob bei Ihnen Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt, können Sie auch hier selbst überprüfen.