Blitzscheidung

Blitz-Scheidung / Härtefallscheidung - Die gibt es wirklich!

Was versteht man unter einer Blitz-Scheidung bzw. Härtefallscheidung?

Der Begriff Blitz-Scheidung ist gesetzlich nicht verankert. Er wird aber umgangssprachlich für eine „Scheidung so schnell es geht“ verwendet. Wenn der Entschluss zur Scheidung bei den Ehegatten vorliegt, wollen die meisten auch „so schnell wie möglich“ geschieden werden. Aus der Presse oder den Medien bekommt man häufig von Prominenten, wie kürzlich bei Manuel Neuer und seiner Ex-Frau Nina, mit, dass sich diese quasi in Rekordzeit als Blitz-Scheidung haben scheiden lassen. Doch handelt es sich dabei wirklich um eine Härtefallscheidung und wie schnell ist eine Blitz-Scheidung wirklich möglich?

1. Ist eine Blitz-Scheidung bei meiner Scheidung möglich?

Sehr viele Eheleute wünschen sich bei feststehendem Scheidungsentschluss auch sofort geschieden zu werden. Oft möchten Mandanten in ein neues Kalenderjahr als geschiedene Leute starten oder wünschen sich bis zu ihrem Geburtstag oder anderen einschneidenden Lebensereignissen geschieden zu sein. Erst recht, wenn im Bekannten- oder Verwandtenkreis von einer sehr schnellen Scheidung und dem glücklichen Neuanfang danach berichtet wird, stärkt dies den Wunsch nach einer schnellen Scheidung bei den noch verheirateten Eheleuten meist noch mehr. Doch wenn die Trennung der Eheleute erst kürzlich erfolgt ist, ist dies oft ein vergeblicher Wunsch, da üblicherweise nach der Trennung der Eheleute zunächst das sog. Trennungsjahr eingehalten werden muss. Dieser Regelfall einer Scheidung nach Einhaltung des Trennungsjahres lag auch bei oben genanntem Beispiel der Scheidung des Fußballers Manuel Neuer vor. Da die Scheidung dennoch schnell verlief, war auch hier fälschlicherweise von einer „Blitz-Scheidung“ die Rede. Bei einer echten Blitz-Scheidung ist die Einhaltung des Trennungsjahres hingegen nicht der Fall. Man spricht also von einer Blitz-Scheidung bzw. Härtefallscheidung, wenn besondere Gründe vorliegen, die es ausnahmsweise erlauben, dass das – sonst zwingend erforderliche – Trennungsjahr nicht eingehalten werden muss.

a) Gründe für die Ausnahme von der Einhaltung des Trennungsjahres
Das Gesetz bietet mit § 1565 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, dass eine Ehe ohne Einhaltung des Trennungsjahres geschieden werden kann. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller der Scheidung aus Gründen, die der andere Partner verursacht hat, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Wichtig zu wissen ist, dass nicht das subjektive Empfinden eines Ehepartners darüber entscheidet, ob das Fehlverhalten des anderen Ehegatten für das Vorliegen eines Härtefalls ausreicht, sondern allein objektive Gründe. Es muss also eine objektive, dritte Person das Verhalten des Partners und damit die Einhaltung des Trennungsjahres, als unzumutbare Belastung ansehen. Diese Härtegründe müssen nicht schon bei der Trennung der Eheleute vorgelegen haben. Es reicht aus, dass die Gründe auch erst während der Trennungszeit eingetreten sind.

Beispiele für das Vorliegen eines solchen Härtefalls sind:

  • Fremdgehen des anderen Ehegatten und daraus entstandene Schwangerschaft
  • Drängen zu krankhaften sexuellen Aktivitäten gegen den Willen des Ehepartners
  • Morddrohungen gegenüber dem Ehepartner
  • Suizidversuch, wenn der Ehepartner hierfür nicht mitverantwortlich ist
  • Schwerer Alkohol- oder Drogenmissbrauch, auch in Anwesenheit der Kinder/des Ehegatten, Ablehnung oder mehrmaliges Scheitern von Alkoholentzugsmaßnahmen
  • Aufnahme einer Tätigkeit als männliche/weibliche Prostituierte nach der Trennung
  • Nach der Trennung erstmals aufgetretene ernsthafte psychische Probleme
  • Misshandlung der Kinder
  • Gegenüber dem Partner verübte Misshandlungen, Bedrohungen, Beleidigungen bzw. häufige Tätlichkeiten, vor allem vor den Kindern
  • Vergewaltigung des Partners, ohne dass das Opfer zum Täter wieder zurückkehrt
  • Eingehen der Ehe, nur um das Aufenthaltsrecht zu erlangen

Die genannten Beispiele sind nicht abschließend, bieten jedoch einen Anhaltspunkt dafür, welches Ausmaß der Härtegrund haben muss, um als solcher anerkannt zu werden. Derjenige Ehegatte, der sich auf das Vorliegen eines Härtegrundes im Scheidungsverfahren berufen möchte, muss diesen auch beweisen können. Ein solcher Nachweis kann unter Umständen auch einiges an Zeit in Anspruch nehmen und ggfls. sogar länger dauern, als nur das reguläre Trennungsjahr abzuwarten. Dies sollte im Vorfeld mit Ihrem Scheidungsanwalt gut besprochen werden, um hier keine Verzögerungen zu erleben.

b) Gründe, die nicht für eine Härtefallscheidung ausreichen:

  • Unordentlichkeit des anderen Ehegatten
  • Keine Mithilfe im Haushalt des anderen Ehegatten
  • Einmalige Ohrfeige im Affekt
  • Fremdgehen
  • Neue Partnerschaft

2. Wie läuft eine Härtefallscheidung ab?

Das Scheidungsverfahren bei einer Härtefallscheidung unterscheidet sich nicht unbedingt von dem einer normalen Scheidung.
Natürlich muss bei einer Härtefallscheidung das Trennungsjahr nicht abgewartet werden. Diese Ausnahme von dem grundsätzlich vor einer Scheidung vorgeschriebenen Trennungsjahr ist nur durch spezielle Ausnahmegründe zu rechtfertigen (s.o.). Genau deshalb muss unter Umständen bei einer Härtefallscheidung eine längere Beweisaufnahme erfolgen, um das Vorliegen eines Härtefalls zu beweisen. Die Gründe für eine sofortige Scheidung müssen daher mit dem Scheidungsantrag zusammen vorgetragen werden und es sollten bereits in diesem alle Beweisangebote, die man zum Nachweis des Vorliegens eines Härtefalls zur Verfügung hat, mit angegeben werden. Das Gericht kann so den Antrag schneller bearbeiten und – falls notwendig – die vorhandenen Zeugen laden und vernehmen. Eventuell kommt es jedoch gar nicht dazu, da der andere Ehegatte das Vorliegen eines Härtefalls überhaupt nicht abstreitet. Von den angegebenen Beweismitteln wird das Gericht in diesem Fall höchstwahrscheinlich keinen Gebrauch machen und das Scheidungsverfahren läuft einfacher und auch schneller ab.

Sofern ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, werden die erforderlichen Auskünfte auch bei einer Härtefallscheidung eingeholt, was ggfls. längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Mehr zum Thema Versorgungsausgleich und wie man erreichen kann, dass ein solcher nicht durchgeführt wird, erfahren Sie hier.

Durch eine aufwändige Beweisaufnahme und/oder die Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei einer Härtefallscheidung, kann es auch bei einer Härtefallscheidung insgesamt zu einem langen Scheidungsverfahren kommen. Sprechen Sie uns gerne darauf an, ob in Ihrem Fall, ein Antrag auf Härtefallscheidung sinnvoll ist, um eine schnelle Scheidung zu erreichen.

3. Welche anderen Möglichkeiten gibt es, das Trennungsjahr nicht einhalten zu müssen?

Die Einhaltung eines Trennungsjahres vor der Scheidung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Das bedeutet, wenn also die deutschen Gesetze für Ihre Scheidung keine Anwendung finden, ist die Einhaltung des Trennungsjahres auch keine Voraussetzung für Ihre Scheidung. Doch wann ist das der Fall? Vor allem bei einer Scheidung im Ausland oder bei Eheleuten, welche keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, finden die deutschen Vorschriften häufig keine Anwendung. Andere Rechtsordnungen, wie z.B. in der Schweiz schreiben bei einer einvernehmlichen Scheidung hingegen keine Einhaltung einer Trennungszeit vor. Welche Vorschriften für Ihre Scheidung gelten, muss daher vor Einreichung der Scheidung geprüft werden. Die Zuständigkeit der Familiengerichte muss dabei in jedem Einzelfall genau untersucht werden. Sollte bei Ihnen ein Auslandsbezug eine Rolle spielen, sprechen Sie uns gerne darauf an und wir prüfen für Sie, ob Ihre Scheidung in Deutschland durchgeführt werden kann bzw. muss oder ob in der für Sie geltenden Rechtsordnung keine Einhaltung eines Trennungsjahres vorgeschrieben ist.

4. Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung liegen bei mir nicht vor, kann ich dennoch schneller geschieden werden?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung gibt es im Wesentlichen zwei größere Zeitfaktoren, die die Dauer bis zur rechtskräftigen Scheidung beeinflussen. Der erste Faktor ist das Trennungsjahr. Wann dieses nicht eingehalten werden muss, ist in den vorgenannten Absätzen näher beschrieben. Der zweite Faktor ist die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Je nachdem, wie schnell die Unterlagen zum Versorgungsausgleich von den Eheleuten ausgefüllt werden und die Rentenversicherungsträger die Auskünfte zu den erworbenen Anwartschaften erteilen, dauert das Scheidungsverfahren kürzer oder länger. Fest steht aber in jedem Fall, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches Zeit kostet und sich das Scheidungsverfahren dadurch verzögert. Wenn also bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung (s.o.) nicht vorliegen, müssen Sie erreichen, dass bei Ihnen kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, um so eine schnellere Scheidung zu erreichen. Wenn bei Ihnen kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss und Sie einen schnellstmöglichen Scheidungstermin erhalten möchten, rufen wir auch gerne für Sie bei Gericht an und bitten um eine schnellstmögliche Festsetzung eines Scheidungstermins. Sprechen Sie uns gerne darauf an!
Wie Sie erreichen können, dass kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird und welche weiteren Möglichkeiten es gibt, um eine schnelle Scheidung zu erreichen erfahren Sie unter dem Punkt „Schnelle Scheidung“ bei uns.
Gerne stehen wir Ihnen auch zur telefonischen Besprechung der für Sie in Frage kommenden Möglichkeiten, eine schnelle Scheidung zu erreichen, zur Verfügung!
Die Online-Scheidung bietet Ihnen eine schnelle Möglichkeit geschieden zu werden, da lange Wartezeiten auf einen Termin bei einem Scheidungsanwalt ausbleiben. Unsere spezialisierten Anwälte erstellen Ihnen Ihren Scheidungsantrag umgehend, so dass Sie auch hier keine Zeit verlieren. Nehmen Sie ganz einfach und unverbindlich mit uns, am schnellsten über unser Online-Scheidungsformular, Kontakt auf!

Referatsleiter der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH und Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidung

Expertentipp

Fachanwältin für Familienrecht Tanja Rumpf rät:

Unsere Online-Scheidung bietet Ihnen einen schnellen und einfachen Weg, um mit Ihrem Scheidungsanwalt Kontakt aufzunehmen. Das Ausfüllen des Online-Scheidungs-Formulars dauert nur wenige Minuten. Sie können dieses ganz bequem von zu Hause ausfüllen, wann es Ihnen am besten passt. Ihr Scheidungsanwalt erhält das Formular direkt übermittelt und hat so alle wichtigen Daten vorliegen, um auch den Weg zu Ihrer Scheidung schnell und kompetent durchführen zu können. Die Online-Scheidung ist die beste Wahl für Ihre „schnelle Scheidung“.
Auf Grund unserer Spezialisierung auf Online-Scheidungen können wir Ihre Scheidung zu den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgebühren durchführen. Die Kontaktaufnahme mit uns über unser Online-Scheidungsformular ist kostenlos und unverbindlich. Zögern Sie also nicht, wir freuen uns über Ihre Anfrage! Zu unserem Online-Scheidungsformular gelangen Sie hier.